Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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setes. Die Unschreibungen zerfallen hinsichtlich ihrer Veranlassung und ihrer 
Behandlung im Umschreibkataster in folgende Hauptabtheilungen: 
a) Zugänge neuen Besitzthums, 
b) Abgänge am vorigen Besitzstande, 
c) Aenderungen in der Eigenschaft des katastrirten Besitzes. 
In Ansehung der Frage, ob eine die Umschreibung veranlassende Besitz- 
änderung vorliege oder nicht, sind durch das Gesetz vom 19. Mai 1881 
neue Bestimmungen nicht getroffen worden; es kommen daher in dieser Be- 
ziehung durchweg die früheren Grundsätze zur Anwendung. Was den Bollzug 
der Umschreibungen in den Umschreibkatastern anlangt, so bewendet es bei 
den seitherigen Vorschriften, soweit nicht im Gesetze vom 19. Mai 1881 
oder in der gegenwärtigen Bekanntmachung eine abweichende Bestimmung 
enthalten ist. 
Zu §. 72 des §. 3. 
Grundsteuerge- 
seves. Die Anmeldepflicht gemäß §. 72 des Gesetzes liegt ob: 
1) den Notaren bezüglich aller bei denselben beurkundeten Verträge, 
Rechtsgeschäfte oder Verhandlungen über eine Besitzänderung un- 
beweglicher Sachen, und zwar einschließlich 
a) der von ihnen zufolge der Subhastationsordnung im Zwangs- 
versteigerungsverfahren verlautbarten Besitzsnderungen, dann 
b) jener Besitzänderungen unbeweglicher Sachen in Folge des Er- 
werbs von Erbschaften oder Vermächtnissen, welche den 
Gegenstand notarieller Verlassenschaftsverhandlungen bilden; 
2) den Gerichten in allen eine unbewegliche Sache betreffenden 
Besitzänderungsfällen, welche durch gerichtliches Urtheil oder gericht- 
lichen Vergleich veranlaßt sind, oder bei der gerichtlichen Behand- 
lung einer Verlassenschaft sich ergeben, in welcher eine Ueberweisung 
der Auseinandersetzungen an einen Notar nicht stattgefunden hat;
	        
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