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setes. Die Unschreibungen zerfallen hinsichtlich ihrer Veranlassung und ihrer
Behandlung im Umschreibkataster in folgende Hauptabtheilungen:
a) Zugänge neuen Besitzthums,
b) Abgänge am vorigen Besitzstande,
c) Aenderungen in der Eigenschaft des katastrirten Besitzes.
In Ansehung der Frage, ob eine die Umschreibung veranlassende Besitz-
änderung vorliege oder nicht, sind durch das Gesetz vom 19. Mai 1881
neue Bestimmungen nicht getroffen worden; es kommen daher in dieser Be-
ziehung durchweg die früheren Grundsätze zur Anwendung. Was den Bollzug
der Umschreibungen in den Umschreibkatastern anlangt, so bewendet es bei
den seitherigen Vorschriften, soweit nicht im Gesetze vom 19. Mai 1881
oder in der gegenwärtigen Bekanntmachung eine abweichende Bestimmung
enthalten ist.
Zu §. 72 des §. 3.
Grundsteuerge-
seves. Die Anmeldepflicht gemäß §. 72 des Gesetzes liegt ob:
1) den Notaren bezüglich aller bei denselben beurkundeten Verträge,
Rechtsgeschäfte oder Verhandlungen über eine Besitzänderung un-
beweglicher Sachen, und zwar einschließlich
a) der von ihnen zufolge der Subhastationsordnung im Zwangs-
versteigerungsverfahren verlautbarten Besitzsnderungen, dann
b) jener Besitzänderungen unbeweglicher Sachen in Folge des Er-
werbs von Erbschaften oder Vermächtnissen, welche den
Gegenstand notarieller Verlassenschaftsverhandlungen bilden;
2) den Gerichten in allen eine unbewegliche Sache betreffenden
Besitzänderungsfällen, welche durch gerichtliches Urtheil oder gericht-
lichen Vergleich veranlaßt sind, oder bei der gerichtlichen Behand-
lung einer Verlassenschaft sich ergeben, in welcher eine Ueberweisung
der Auseinandersetzungen an einen Notar nicht stattgefunden hat;