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Beilage IIzum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1882*).
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte vom 17. Dezember 1881 in Sache des
Garnisonsverwaltungs-Oberinspektors a. D. Ferdinand Gnä 6 in Bamberg gegen den k. Militär-
fiskus wegen Forderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Landgerichte
München 1 und der Intendantur des k. J. Armeekorps betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sache des Gannisonsverwaltungs-
Oberinspektors a. D. Ferdinand Gnätz in Bamberg gegen den k. Militärfiskus wegen
Forderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Landgerichte München I
und der Intendantur des k. I. Armeekorps betreffend, zu Recht:
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien.
Gründee:
Zufolge Allerhöchster Entschließung vom 14. März 1875 wurde der Garnisons--
verwaltungs-Oberinspektor der Garnisonsverwaltung Augsburg, Ferdinand Gnätz, auf die
Dauer von zwei Jahren in den Ruhestand versetzt und auf dessen Stelle durch Allerhöchste
Entschließung vom 16. Juni 1875 der Garnisonsverwaltungs-Inspektor Rudolf Zech be-
fördert. Bei den bezüglichen Uebergabsverhandlungen ergab sich inhaltlich des von
sämmtlichen Betheiligten anerkannten Uebergabsaktes vom 31. Dezember 1875 ein Abgang
von Fournituren und Einrichtungsgegenständen im Gesammtwerthe von 12,414 —. Es
wurde deßhalb eine administrative Untersuchung über die Ersatpflicht eingeleitet und die-
selbe, da sich in der Geldrechnung der Garnisonsverwaltung Augsburg pro 1877|78 ein
noch unausgewiesener, aus der definitiven Abrechnung mit der k. Corps-Zahlungsstelle
pro 1874 herrührender Mehrempfang von 805 M. 39 J gefunden hatte, auch auf die
Ersatzpflicht bezüglich dieses Postens erstreckt.
Auf Grund dieser Untersuchung wurde von der Intendantur des J. Armeekorps am
6. Jannar 1879 Beschluß dahin erlassen:
*) Beilage II ausgegeben zu München den 6. Februar 1882.