Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

24 
Der Vorsitzende der I. Civilkammer des k. Landgerichts München I bestimmte hierauf 
zur Verhandlung über die Klage die Sitzung genannter Kammer vom 27. Februar 1880. 
Inhaltlich einer an das Landgericht München I gerichteten Schrift vom 29. pr. 
30. Jannar 1880 wurde von der Intendantur und zwar, wie es in dieser Schrift heißt, 
zu der bei dem k. Landgerichte München 1 anhängigen Sache des Garnisonsverwaltungs- 
Oberinspektors a. D. Ferdinand Gnätz gegen den k. Militärfiskus wegen Forderung mit 
Bezug auf Art. 10 des Gesetzes vom 18. August 1879 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Nr. 53) im Namen und Auftrage des k. Kriegsministeriums die Erklärung abgegeben, daß 
der Rechtsweg für unzulässig erachtet werde, weil 
1 
2) 
Der 
die Klage Haftungen aus der Amtsführung, dem amtlichen Rechnungswesen 
des Klägers Gnätz zum Gegenstande habe und sich darauf gründe, daß in 
dieser Beziehung ein Verschulden des 2c. Gnätz nicht vorliege; die Feststellung 
und der Ausspruch solcher Haftungen aber nach den bestehenden Verordunngen 
zum Wirkungskreise der Administrativbehörden gehöre und deren deffallsige 
Beschlüsse nicht, wie die Klage bezwecke, durch richterliche Entscheidung aufgehoben 
werden könnten; insbesondere die Frage, ob dem Kläger Gnätz eine Vernach- 
lässigung der administrativen Vorschriften, eine Verletzung seiner dienstlichen 
Obliegenheiten, also ein dienstliches Verschulden zur Last falle und derselbe 
hiewegen Ersatz zu leisten habe, nicht Gegenstand der civilrechtlichen Cognition sein 
könne, vielmehr die Entscheidung hierüber ausschließlich den vorgesetzten Dienstes- 
oder Verwaltungsstellen vermöge der diesen obliegenden Dienstesaufsicht zustehe; 
überdieß in Sachen der vorliegenden Art ein von den Gerichten verfolgbarer 
Anspruch gegen den Fiskus auch dann, wenn der Anspruch auf civilrechtliche 
Gründe gestützt werden könnte, nach gesetzlicher Bestimmung überhaupt erst ge- 
geben sei, wenn für den Defekt Ersatz geleistet sei. 
(Hofkammer-Verordnung vom 16. August 1779, Novelle vom 9. November 1808.) 
hiedurch hervorgerufene Kompetenzkonflikt wurde durch Urtheil des Gerichtshofes für 
Kompetenzkonflikte vom 2. Dezember 1880 dahin entschieden, daß in dieser Sache ein bejahender 
Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden zur Zeit nicht gegeben sei. 
Hienach wurde zur Verhandlung der Sache vor der l. Civilkammer des k. Landgerichts 
München I neuerliche Tagfahrt auf den 23. Februar 1881 auberaumt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.