Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

Beil. II. 25 
Bei dieser Verhandlung modifizirte Kläger seinen Klagantrag dahin, daß die Worte 
desselben: 
„unter Aufhebung des Beschlusses vom 6. Januar 1879“ 
in Wegfall kommen, welche Aenderung vom Gegenanwalte nicht beanstandet wurde. 
Der Vertretet des beklagten Fiskus stellte der Klage unter Verweigerung der Ein- 
lassung auf die Hauptsache die Einrede der mangelnden Zulässigkeit des Rechtsweges ent- 
gegen, weil trotz der jetzigen Einschränkung der Klagbitte vom Gerichte nur durch Verneinung 
der bereits endgiltig von den zuständigen Verwaltungsbehörden festgestellten Haftbarkeit des 
Klägers stattgegeben werden könnte, zu dieser Feststellung aber die Verwaltungsbehörden 
ausschließlich zuständig seien, so daß eine richterliche Prüfung der von ihnen bethätigten 
Feststellung überhaupt und jedenfalls in so lange ausgeschlossen sei, als der betreffende 
Beamte der ihm überbürdeten Verpflichtung nicht vollständig Genüge gethan oder doch hin- 
reichende Caution hiefür geleistet habe. 
Seitens des Klägers wurde zwar zugegeben, daß der kritische Administratiobeschluß 
als solcher von den hiezu berufenen Behörden und in den hiefür vorgeschriebenen Formen 
erlassen wurde, dagegen behauptet, daß dieß eine richterliche Prüfung der Frage, ob Kläger 
für den ihm zur Last gelegten Abgang rechtzeitig haftbar gemacht werden könne, keines- 
wegs ausschließe. 
Mit Urtheil des k. Landgerichts München I, verkündet am 2. März 1881, wurde die 
vom Beklagten vorgeschützte prozeßhindernde Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen. 
Gegen dieses Urtheil legte Beklagter am 26. März 1881 Berufung ein. 
Nachdem zur Berufungsverhandlung Termin auf den 12. Mai 1881 anberaumt 
worden war, gab die Korps-Intendantur des k. bayer. J. Armeekorps mit Eingabe vom 
6. pr. 7. Mai 1881 bei dem Berufungsgerichte, dem k. Oberlandesgerichte München, im 
Namen und Auftrag des k. Kriegsministeriums die Erklärung ab, daß in vorwürfiger 
Sache der Rechtsweg als unzulässig erachtet werde, und stellte das Ersuchen, das Weitere 
im Sinne der Bestimmungen im Artikel 14 und 15 des Gesetzes vom 18. August 1879, 
die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungesbehörden 
oder dem Verwaltungsgerichtshofe betr., veranlassen zu wollen. 
Hiebei ist zugleich bemerkt, daß der innerhalb der gesetzlichen Grenzen gegen Gnätz verfügte 
Pensions-Abzug im Monate April laufenden Jahres (1881) sein Ende genommen habe.
	        
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