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3) den Verwaltungsbehörden in allen eine unbewegliche Sache
4
5)
zum Gegenstande habenden Besitzänderungsfällen, welche, ohne einer
notariellen Berlautbarung zu bedürfen, durch behördliche Beschlüsse,
Genehmigungen oder Vergleiche rechtswirksam werden; —
vergl. insbesondere: das Gesetz vom 17. November 1837, die
Zwangsabtretung von Grundeigenthum für öffentliche Zwecke betr. und
hiezu Art. 20 und 21 des Gesetzes über die Bewässerungs= und
Entwässerungs-Unternehmungen zum Zwecke der Bodenkultur vom
28. Mai 1852, Art. 9 des Gesetzes über den Uferschutz und den Schutz
gegen Ueberschwemmungen vom 28. Mai 1852., Art. 55 des Gesetzes
vom 23. Februar 1879 zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung
und Konkursordnung; ferner das Gesetz über die Benützung des Wassers
vom 28. Mai 1852 (Art. 23, 24, 25, 28, 30 und 31), das Gesetz
vom 10. November 1861, die Zusammenlegung der Grundstücke betr.,
das Gesetz vom 29. April 1869, die Gemeindeordnung für die Landes-
theile diesseits des Rheins betr. (Art. 27 und 159 Abs. 2), und das
Gesetz vom gleichen Tage, die Gemeindeordnung für die Pfalz betr.
(Art. 20 und 91 Ziff. 2) —
den Bezirksgeometern in allen Fällen, in welchen dieselben
Messungsaufträge gemäß §. 82 des Grundsteuergesetzes zu voll-
ziehen haben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob für die An-
meldung der Besitzänderung eine Verpflichtung nach Ziff. 1—3
oben bereits ausgesprochen ist, oder nicht;
den betheiligten Parteien in allen übrigen, von den vor-
stehenden Bestimmungen nicht berührten, eine unbewegliche Sache
zum Gegenstande habenden Besitzänderungsfällen, — sohin ins-
besondere: bei Erwerbung unbeweglicher Sachen im Erbgange,
wenn eine notarielle oder gerichtliche Verlassenschaftsbehand-
lung nicht stattfindet, dann bei dem Eintritte objektiver Besitz-
änderungen (§. 2 lit. c oben), soferne nicht aus Anlaß der-
selben eine Vermessung der Grundstücke durch den Bezirksgeometer
vollzogen wird.
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