Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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c) Recht zur Theilnahme und Stimnrecht. 
Insoweit die unter gedachten Mitglieder den Sihungen der Generalversammlung 
beizuwohnen verhindert sind, treien an ihre Stelle die geseblichen Vertreter derselben. 
Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist nur den Besihern der 
crcommunalisirten Ritlergüter gestattet. 
Jeder Gemeinde, jedem Besiter eines excommunalisirten Rittergutes und jedem 
Kammergute steht in der Regel eine Stimme zu; ebenso haben die Mitglieder des Landes- 
ausschusses je eine Stimme. 
Es soll jedoch denjenigen Gemeinden, welche über 1000 Einwohner zählen, von 
jedem weiteren vollen Tausend Eimvohner je eine weitere Stimme zustehen. 
4) Zeit und Ort der Sitzungen. 
Die Generalversammlung tritt alljährlich mindestens einmal zunächst zu dem oben 
unker u. 2 angegebenen Zwecke, außerdem so oft der Landesausschuß sie zusammenberuft 
oder ein Drittheil der Stimen darauf anträgt, in dem vom Vorstande des Landrathsamtes 
bestimmten Lokale zusammen. 
) Zusammenbernsung und Verhandlungsgegenstäude. 
Die Mitglieder der Generalversammlung werden durch das Amisblatt des Fürsten- 
thums unter Angabe der Zeit und des Orts der Versammlung, sowie der Hauptgegen- 
stände der Berathung zur Situng mese 68 Tage vorher eingeladen. 
« Leitung. 
Die Leitung der rs steht dem Vorstande des Landrathsamtes zu. 
Beschlußfähigleit zund Abstimmung. 
Jede vorschriftsmäßig. wwrsnblinglen « ncmlvckfammlnng ist beschlußfähig. Die 
Beschlußfassung geschieht in der Regel nach einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmnen- 
yleichheit entscheidel die Stimme des Vorstands des Landrathsamtes. 
5) Protololle. 
Ueber die Vehantlungen und Beschlüsse der Generalversammlung werden Protokolle 
aufgenommen, die nach erfolgter V Vorlesung und Genehmigung von dem Director des 
Landarmenverbandes (B. h.) und zwei Mitgliedern der Generchurchammlung zu unterzeichnen 
sind. Den ibnkellsena stellt das Landrathsamt. 
i1) Unentgeltlichleit der Mühwaltungen. 
Alle Mitglieder der Generalversammlung verwalten ihr Amt als ein Ehrenamt; 
die Vertreier der Gemeinden können jedoch den Ersatz unvermeidlicher baarer Auslagen 
aus den Ortsarmenkassen beanspruchen. 
Zu B. Der Landesausschuß. 
4) Geschästsbereich des Landesausschusses in seiner Gesammtheit. 
Der Landeeanofchuh ist im Allgemeinen das geschäftsleitende und verwaltende Organ 
des Landarmenverbande 
erselbe hat n5n% die Ausführung der mit der Generalversammlung im Allgemeinen 
vereinbarten Maßnahmn Veschluß zu fassen, insbesondere über die Unterstützung oder
	        
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