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Daß der Anspruch eines Militärverwaltungsbeamten auf ungeschmälerte Entrichtung
der ihm nach den bestehenden Verordnungen gebührenden Pension an sich einen privat—
rechtlichen Anspruch bilde und im Falle einer klagbaren Verfolgung desselben zur Ver-
handlung und Entscheidung über denselben die Gerichte zuständig sind, kann einem begrün-
deten Bedenken nicht unterliegen.
Die Zulässigkeit des Rechtsweges wird in dem gegebenen Falle von der Verwaltungs-
behörde auch nicht wegen Mangels der privatrechtlichen Natur des klägerischen Pensions-
anspruches, dessen Bestehen an sich von Seite des k. Staatsärars gar nicht in Abrede
gestellt wurde, sondern lediglich aus dem Grunde bestritten, weil die Klage des Ober-
inspektors Gnätz auf ungeschmälerte Auszahlung seiner Pension die Berechtigung der vor-
gesetzten Dienstesbehörde desselben, der Intendantur des k. I. Armeekorps, bekämpfe, zum
Vollzuge des von ihr erlassenen, oben bezeichneten Beschlusses vom 6. Jänner 1879 die
gesetzlich zulässige Quote an der Pension des Klägers zurückgehalten, hierüber zu erkennen
aber die Gerichte nicht zuständig seien.
Allein der Umstand, daß sich die erhobene Klage auf die dem Inhalte des Inten-
danturbeschlussss vom 6. Jänner 1879 entgegengesetzte Behauptung eines Nichtver-
schuldens des Klägers an dem festgestellten Defekte gründet, vermag das Begehren der
Verwaltungsbehörde, die Unzulässigkeit des Rechtsweges auszusprechen, in keiner Weise
zu rechtfertigen.
Ist es nämlich einerseits auch richtig, daß nach den über das Militär-Verwaltungs-
und Rechnungswesen bestehenden Vorschriften der Entscheidung über Differenzen, welche
zwischen dem Militär-Aerar und den Militär-Verwaltungsbeamten aus der von letzteren
geführten Verwaltung entstehen, die Feststellung der für diese Beamten nach den Normen
der Komptabilität oder wegen Verletzung ihrer Dienstesobliegenheiten dem Staate gegen-
über begründeten Haftbarkeiten und Ersatzverbindlichkeiten den Administrativstellen
in einem bestimmten geordneten Instanzenzuge zugewiesen ist und diesen Stellen auch der
Vollzug der von ihnen innerhalb des ihnen zugewiesenen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse
zukommt, so steht doch anderseits nicht minder fest, daß solchen Beschlüssen der Verwal-
tungsbehörden gegenüber den betreffenden Rechnungsbeamten die Betretung des Rechtsweges
nicht gänzlich verschlossen, sondern durch besondere gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich vor-
behalten ist.