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Die beklagte Gemeinde setzte dieser Klage zunächst die Einrede der Unzulässigkeit des
Rechtsweges und eventuell d. i. für den Fall, daß die Klage auf ein Verschulden des
Unternehmers des Straßenbaues gegründet werden wollte, die Einrede der mangelnden
Passivlegitimation entgegen.
In ersterer Hinsicht machte sie geltend: Soferne die Klage auf eine angebliche Be-
schädigung des klägerischen Hauses durch die von der k. Regierung genehmigte planmäßige
Ausführung der fraglichen Distriktsstraße sich stütze, liege der Vollzug einer Verwaltungs-
Anordnung in Mitte. Für die Klagen von Privaten wegen Beschädigungen, welche in
Folge einer Anordnung der Verwaltungsbehörden veranlaßt worden, seien nach den hier
noch immer maßgebenden französischen Gesetzen, nämlich nach Art. IV des Gesetzes vom
28. Pluviose VIII und Art. 5 des Dekrets vom 6.|41. September 1790, und ebenso
nach Art. IV der Allerhöchsten Verordnung vom 6. November 1817, die Aufhebung der
Commission der administrativen Justiz betreffend, die Verwaltungsbehörden zuständig.
Diese Zuständigkeit bei Beschädigungen von Privaten, welche durch öffentliche Arbeiten
eintreten, sei auch in Theorie und Praxis in der Pfalz bisher unbestritten gewesen.
Erst in neuester Zeit, durch ein in der Sammlung oberstrichterlicher Entscheidungen
in Gegenständen des Civil-Rechts= und Prozesses Bd. VII S. 971 mitgetheiltes Urtheil
vom 29. Mai 1879 habe der Kassationshof in München im gegentheiligen Sinne erkannt,
indem er die Kompetenz der Verwaltungsbehörden als auf das Reklamations-Stadium
beschränkt erachte; diese Beschränkung lasse sich jedoch durch die vorstehend angeführten
Gesetze nicht begründen.
Der Kläger bestritt diese Einrede als unbegründet, indem er ausführte:
Es handle sich hier um ein reines Privatrechtsverhältniß, für welches die
Gerichte zuständig seien.
Wenn auch die französische Jurisprudenz sich überwiegend im Sinne des Beklagten
für die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Beurtheilung der durch travaux publics
verursachten Entschädigungsansprüche von Privaten ausspreche, so habe sich doch auch die
gegentheilige Ansicht in der französischen Doktrin und Praxis geltend gemacht.
Jedenfalls sei aber eine solche Ausdehnung der Verwaltungsjustiz auf reine Privat-
rechtsverhältnisse der deutschen Rechtsanschanung völlig fremd und mit der in Bayern
bestehenden Gesetzgebung unvereinbar.