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Gegen dieses Urtheil erhob der Kläger die Berufung zum k. Oberlandesgerichte Zwei-
brücken mit der Bitte um Zurückweisung der erhobenen Unzuständigkeitseinrede als unbe—
gründet, indem er für die Zulässigkeit des Rechtsweges unter Wiederholung seiner früheren
Ausführungen als weiteren neuen Grund vorbrachte, daß durch 8. 4 des Einführungsgesetzes
zur Reichs-Civilprozeßordnung alle den Rechtsweg in vorliegender Sache etwa ausschließenden
Bestimmungen aufgehoben seien, da es sich hier nach dem Gegenstande und der Art des
Anspruches um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handle, für solche Streitigkeiten aber nach
dem cit. § aus dem Grunde, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere
öffentliche Corporation betheiligt sei, der Rechtsweg durch die Landesgesetzgebung nicht aus-
geschlossen werden dürfe.
Der Anwalt der Beklagten bestritt die Anwendbarkeit des gedachten §. 4 auf den
gegenwärtigen Rechtsstreit, weil bei diesem nach der noch immer geltenden Landesgesetzgebung
der Rechtsweg nicht lediglich mit Rücksicht auf die Qualität der Beklagten, sondern aus
Gründen der Natur des Rechtsstreites ausgeschlossen sei.
Durch am 4. Mai 1881 verkündetes Urtheil erklärte nach mündlicher Verhand-
lung der Sache das Oberlandesgericht die gegen das erstrichterliche Urtheil
eingelegte Berufung des Klägers als begründet, verwarf die gegen die Klage erhobene
Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges als grundlos und verwies die Sache an den
Richter erster Instanz zurück, indem es die Entscheidung über den Hostenpunkt dem End-
urtheile vorbehielt.
Das Oberlandesgericht gründet diese Entscheidung auf die Bestimmung des §. 4 des
Einführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung, indem es ausführt:
Der Sinn dieses Paragraphen sei nach den Verhandlungen der Reichstags-Kommission
über den Entwurf des fraglichen Gesetzes der, daß ein bürgerlicher Rechtsstreit, welcher,
wenn er unter Privatleuten entstünde, vor die ordentlichen Gerichte gehören würde, dem
Rechtswege landesgesetzlich nicht deßhalb entzogen werden könne, weil auf der einen
Seite an Stelle des Privaten der Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere öffentliche
Korporation trete.
Im vorliegenden Falle handle es sich um eine Entschädigungsklage, welche unzweifel-
haft als bürgerliche Streitigkeit vor den Gerichten auszutragen wäre, wenn sie von einem
Privatmann gegen einen Privatmann erhoben wäre.