Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Gegen dieses Urtheil erhob der Kläger die Berufung zum k. Oberlandesgerichte Zwei- 
brücken mit der Bitte um Zurückweisung der erhobenen Unzuständigkeitseinrede als unbe— 
gründet, indem er für die Zulässigkeit des Rechtsweges unter Wiederholung seiner früheren 
Ausführungen als weiteren neuen Grund vorbrachte, daß durch 8. 4 des Einführungsgesetzes 
zur Reichs-Civilprozeßordnung alle den Rechtsweg in vorliegender Sache etwa ausschließenden 
Bestimmungen aufgehoben seien, da es sich hier nach dem Gegenstande und der Art des 
Anspruches um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handle, für solche Streitigkeiten aber nach 
dem cit. § aus dem Grunde, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere 
öffentliche Corporation betheiligt sei, der Rechtsweg durch die Landesgesetzgebung nicht aus- 
geschlossen werden dürfe. 
Der Anwalt der Beklagten bestritt die Anwendbarkeit des gedachten §. 4 auf den 
gegenwärtigen Rechtsstreit, weil bei diesem nach der noch immer geltenden Landesgesetzgebung 
der Rechtsweg nicht lediglich mit Rücksicht auf die Qualität der Beklagten, sondern aus 
Gründen der Natur des Rechtsstreites ausgeschlossen sei. 
Durch am 4. Mai 1881 verkündetes Urtheil erklärte nach mündlicher Verhand- 
lung der Sache das Oberlandesgericht die gegen das erstrichterliche Urtheil 
eingelegte Berufung des Klägers als begründet, verwarf die gegen die Klage erhobene 
Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges als grundlos und verwies die Sache an den 
Richter erster Instanz zurück, indem es die Entscheidung über den Hostenpunkt dem End- 
urtheile vorbehielt. 
Das Oberlandesgericht gründet diese Entscheidung auf die Bestimmung des §. 4 des 
Einführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung, indem es ausführt: 
Der Sinn dieses Paragraphen sei nach den Verhandlungen der Reichstags-Kommission 
über den Entwurf des fraglichen Gesetzes der, daß ein bürgerlicher Rechtsstreit, welcher, 
wenn er unter Privatleuten entstünde, vor die ordentlichen Gerichte gehören würde, dem 
Rechtswege landesgesetzlich nicht deßhalb entzogen werden könne, weil auf der einen 
Seite an Stelle des Privaten der Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere öffentliche 
Korporation trete. 
Im vorliegenden Falle handle es sich um eine Entschädigungsklage, welche unzweifel- 
haft als bürgerliche Streitigkeit vor den Gerichten auszutragen wäre, wenn sie von einem 
Privatmann gegen einen Privatmann erhoben wäre.
	        
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