Beil. III. 39
Anlangend die Landesgesetzgebung, so ist zwar durch die in der Pfalz noch geltenden
französischen Gesetze vom 16.—24. Angust 1790 Tit. II §. 13 und vom 16. Fructidor
des Jahres III, welche die organisatorischen Grundlagebestimmungen bezüglich der Trennung
der Gewalten enthalten, den Gerichten bei Strafe untersagt, irgendwie störend in die Ope-
rationen der Verwaltungsbehörden einzugreifen und überhaupt mit Gegenständen, welche
ein allgemeines Interesse berühren und nicht in den auf Schlichtung von Privat-Rechts-
streitigkeiten beschränkten Kreis der civilrechtlichen Thätigkeit fallen, sich zu befassen.
Allein um einen Eingriff in die Akte der Verwaltungsbehörde, um eine Rückgängig-
machung oder Hemmung der Ausführung der Anordnungen dieser Behörde hinsichtlich des
Baues der fraglichen Straße, auch um eine Auslegung dieser Anordnungen oder um eine
Kritik derselben handelt es sich bei der Entscheidung über den gegenwärtigen Klagauspruch
überall nicht; es wird nicht bestritten, daß die Verwaltungsbehörde bei Erlassung der in
Frage stehenden Anordnungen innerhalb der Grenze ihrer gesetzlichen Zustäudigkeit gehandelt
habe, und daß jene Anordnungen im allgemeinen Interesse durch das öffentliche Wohl
geboten gewesen seien; es wird nur Ersatz für die dem Kläger in Folge der Ausführung
der fraglichen Anordnungen zugefügte Eigenthumsbeschädigung verlangt, also die Verfolgung
eines rein privatrechtlichen Geldinteresses bezweckt.
In der Entscheidung über ein solches Klagbegehren kann aber eine Uebertretung des
Verbotes der richterlichen Einmischung in die Thätigkeit der Verwaltung nicht gefunden werden.
In Frankreich sind zur Zeit der ersten Republik allerdings noch weitere spezielle
Gesetzesbestimmungen ergangen, welche auch die Frage des Ersatzes von Schäden, die
Privatbauten aus der Ausführung öffentlicher Arbeiten, wie insbesondere von
Straßen, Kanälen, Dämmen u. s. w. erwachsen, der Entscheidung der ordentlichen Gerichte
entziehen und dieselbe einer besonderen Behörde für administrative Justiz zuweisen.
Es ist namentlich in dem Gesetze vom 28. Pluviose VIII in Art. 4 Abs. 2—4
bestimmt, daß der durch dieses Gesetz für jedes Departement gebildete Prefekturrath
(Cconseil de prérecture) — vorbehaltlich der Berufung an den Staatsrath (conseil d’Etat)
— zu entscheiden habe:
über die Diffikultäten zwischen den Unternehmern öffentlicher Arbeiten und
der Verwaltung in Betreff des Sinnes und des Vollzuges der unter ihnen
abgeschlossenen Verträge,