Beil. IV. 45
Es handle sich nämlich nach dem Klagsvorbringen des 2c. Eich um eine Forderung
desselben an die Gemeinde Schweinheim, welche ihm auf Grund außerordentlicher Dienst-
leistungen als Gemeindeausschußmitglied in den Jahren 1870 und 1871 von
dem Gemeindeausschusse und beziehungsweise von der vorgesetzten Verwaltungsbehörde be-
willigt worden sein soll, sonach beruhe der Anspruch des r2c. Eich nur auf einem öffentlich
„echtlichen Akte, nämlich der bezüglichen Beschlußfassung des Gemeindeausschusses von Schwein-
heim nach Maßgabe der bezüglichen Bestimmungen der dießrheinischen Gemeindeordnung.
Der Kompetenzkonflikt wurde vom k. Amtsgerichte Aschaffenburg nach Vorschrift
instruirt.
Inmerhalb gesetzlicher Frist — am 25. pr. 28. März 1881 — reichte der k. Rechts-
anwalt Will in Aschaffenburg für seinen Vollmachtgeber Joseph Eich eine Denkschrift ein,
in welcher beantragt ist, der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte wolle die Gerichte als in
vorwürfiger Sache zuständig erklären. ·
In der Begründung wurde zugegeben, daß die Forderung der fraglichen Remuneration
nur auf einem öffentlichrechten Akte, nämlich einem Beschlusse des Gemeindeausschusses
von Schweinheim beruhe, jedoch daran die Bemerkung geknüpft, daß keine Verwaltungs-
behörde diesen legal gefaßten Beschluß außer Wirksamkeit setzen oder eine Verurtheilung der
Gemeinde aus demselben ableiten könne; übrigens habe das k. Bezirksamt Aschaffenburg
die in Frage stehenden Nemunerationsansätze für alle damaligen Gemeindeausschußmitglieder
von Schweinheim bei der Rechnungsprüfung unbeanstandet gelassen.
Des Weiteren wurde angeführt, daß Ansprüche auf Vergütungen für öffentliche Dienst-
leistungen Civilrechtssachen seien und zumeist auf dem Civilrechtswege geltend gemacht werden
müßten, so z. B. die Ansprüche der Staats= oder Gemeindebeamten hinsichtlich ihres
ständigen oder Funktionsgehaltes.
Eine Denkschrift der Gemeindeverwaltung Schweinheim oder der k. Regierung von
Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, liegt nicht vor.
Nach Aufruf der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung, in welcher von Seite der
geladenen Betheiligten Niemand erschienen war, trug der ernaunte Berichterstatter über die
bisherigen Verhandlungen vor, worauf der k. Oberstaatsanwalt den Antrag stellte, in vor-
würfiger Sache die Unzuständigkeit der Gerichte auszusprechen.
Diesem Antrage war auch stattzugeben.
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