äußerung einer Prüfung zu unterstellen. Erscheint in Folge der
gepflogenen Erhebungen eine Zwischenumschreibung von dem ka-
tastermäßigen Besitzer auf den in der Anmeldung bezeichneten
Veräußerer veranlaßt, dann ist der letztere zum Nachweise seines
Besitztitels aufzufordern.
2) Werden dem Rentamte als Gegenstand einer notariellen Verlaut-
barung Vertragsobjekte angemeldet, deren Bezeichnung eine unvoll-
ständige oder mit dem Inhalte des Katasters nicht übereinstimmende
ist, so hat das Rentamt die Aufklärung oder Bereinigung des
Umschreibanstandes vorerst durch Benehmen mit dem anmeldenden
Notare zu versuchen, falls aber hiedurch die Erledigung nicht her-
beigeführt werden kann, die Betheiligten einzuvernehmen. Ergibt
sich hiebei, daß wegen unrichtiger Bezeichnung der Vertragsobjekte
in der Notariatsurkunde die Umschreibung unvollziehbar ist, so
sind die Parteien zu entsprechender Berichtigung der Urkunde an-
zuhalten.
3) Handelt es sich bei einer dem Rentamte angemeldeten Besitzänder-
ung um Abtretung eines Theiles eines bisher unter Einer Plan-
nummer im Kataster eingetragenen Grundstückes, hinsichtlich dessen
eine Vermessung gemäß §. 82 des Grundsteuergesetzes noch nicht
erfolgt ist, so hat das Rentamt die Vermessung durch den Be-
zirksgeometer zu veranlassen und zu diesem Zwecke den Inhalt der
auf die Theilabtretung sich beziehenden Anmeldung dem Bezirks-
geometer abschriftlich mitzutheilen. — Vergl. §. 9 Abs. 3 der
Bekanntmachung vom 15. Juni 1862 (Reg.-Bl. S. 1445 ff.)
und §. 12 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 23. September 1879
(J.-M.-Bl. III S. 1590 ff., Kreis-Amts-Bl. der Pfalz S. 549#ff.)
— Die Unschreibung bleibt bis nach Vollzug der Vermessung
und bis nach Uebergabe bezw. Revision des Messungsoperates ver-
schoben. Stimmt das Ergebniß der Vermessung mit dem Inhalte
der dem Rentamte über die Theilabtretung zugegangenen Anmeld-