Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

äußerung einer Prüfung zu unterstellen. Erscheint in Folge der 
gepflogenen Erhebungen eine Zwischenumschreibung von dem ka- 
tastermäßigen Besitzer auf den in der Anmeldung bezeichneten 
Veräußerer veranlaßt, dann ist der letztere zum Nachweise seines 
Besitztitels aufzufordern. 
2) Werden dem Rentamte als Gegenstand einer notariellen Verlaut- 
barung Vertragsobjekte angemeldet, deren Bezeichnung eine unvoll- 
ständige oder mit dem Inhalte des Katasters nicht übereinstimmende 
ist, so hat das Rentamt die Aufklärung oder Bereinigung des 
Umschreibanstandes vorerst durch Benehmen mit dem anmeldenden 
Notare zu versuchen, falls aber hiedurch die Erledigung nicht her- 
beigeführt werden kann, die Betheiligten einzuvernehmen. Ergibt 
sich hiebei, daß wegen unrichtiger Bezeichnung der Vertragsobjekte 
in der Notariatsurkunde die Umschreibung unvollziehbar ist, so 
sind die Parteien zu entsprechender Berichtigung der Urkunde an- 
zuhalten. 
3) Handelt es sich bei einer dem Rentamte angemeldeten Besitzänder- 
ung um Abtretung eines Theiles eines bisher unter Einer Plan- 
nummer im Kataster eingetragenen Grundstückes, hinsichtlich dessen 
eine Vermessung gemäß §. 82 des Grundsteuergesetzes noch nicht 
erfolgt ist, so hat das Rentamt die Vermessung durch den Be- 
zirksgeometer zu veranlassen und zu diesem Zwecke den Inhalt der 
auf die Theilabtretung sich beziehenden Anmeldung dem Bezirks- 
geometer abschriftlich mitzutheilen. — Vergl. §. 9 Abs. 3 der 
Bekanntmachung vom 15. Juni 1862 (Reg.-Bl. S. 1445 ff.) 
und §. 12 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 23. September 1879 
(J.-M.-Bl. III S. 1590 ff., Kreis-Amts-Bl. der Pfalz S. 549#ff.) 
— Die Unschreibung bleibt bis nach Vollzug der Vermessung 
und bis nach Uebergabe bezw. Revision des Messungsoperates ver- 
schoben. Stimmt das Ergebniß der Vermessung mit dem Inhalte 
der dem Rentamte über die Theilabtretung zugegangenen Anmeld-
	        
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