fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Ministerialbekanntmachung. 
[108] Auf Grund der im Zweiten Artikel des Nachtragsgesetzes vom 25. Juli 
1906 zum Gesetz, betreffend die Errichtung einer Handelskammer, vom 25. Sep- 
tember 1900 erteilten Ermächtigung wird der Text des Handelskammergesetzes, 
wie er sich aus den Abänderungen durch das Gesetz vom 25. Juli 190é6 er- 
gibt, als Handelskammergesetz nachstehend bekannt gemacht. 
Weimar, den 17. September 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
Handelskammergrsetz 
vom 25. Juli 1906. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 26c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
§ 1. 
Die durch das Gesetz vom 25. September 1900 errichtete Handelskammer 
für das Großherzogtum hat ihren Sitz in Weimar und hat die Rechte einer 
juristischen Person. Sie ist das zur Vertretung des Handelsstandes im Groß- 
herzogtum berufene Organ. 
Sie hat den Zweck, die Gesamtinteressen der Handels= und Gewerbe- 
treibenden des Großherzogtums wahrzunehmen, insbesondere die Behörden in 
der Förderung des Handels und der Gewerbe durch tatsächliche Mitteilungen, 
Anträge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen.
	        
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