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Ministerialbekanntmachung.
[108] Auf Grund der im Zweiten Artikel des Nachtragsgesetzes vom 25. Juli
1906 zum Gesetz, betreffend die Errichtung einer Handelskammer, vom 25. Sep-
tember 1900 erteilten Ermächtigung wird der Text des Handelskammergesetzes,
wie er sich aus den Abänderungen durch das Gesetz vom 25. Juli 190é6 er-
gibt, als Handelskammergesetz nachstehend bekannt gemacht.
Weimar, den 17. September 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Handelskammergrsetz
vom 25. Juli 1906.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
20. 26c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
§ 1.
Die durch das Gesetz vom 25. September 1900 errichtete Handelskammer
für das Großherzogtum hat ihren Sitz in Weimar und hat die Rechte einer
juristischen Person. Sie ist das zur Vertretung des Handelsstandes im Groß-
herzogtum berufene Organ.
Sie hat den Zweck, die Gesamtinteressen der Handels= und Gewerbe-
treibenden des Großherzogtums wahrzunehmen, insbesondere die Behörden in
der Förderung des Handels und der Gewerbe durch tatsächliche Mitteilungen,
Anträge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen.