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Art. 7.
Zur Sicherheit des Darlehens und der Kulturrente ist Hypothek auf land= oder
forstwirthschaftlich benützbarem Grundbesitze und zwar innerhalb der ersten Hlfte seines
Werthes zu bestellen. Grundbesitz, welcher bereits verpfändet ist, kann überdieß nur dann
als Sicherheit angenommen werden, wenn die Hypothekgläubiger der für das Darlehen
und die Kulturrente zu bestellenden Hypothek im Range ausweichen.
Art. 8.
In den Landestheilen rechts des Rheines kann die Sicherheit auch in der Art ge-
leistet werden, daß die Kulturrente auf land= oder forstwirthschaftlich benützbarem Grund-
besitze unter Einwilligung der Hypothekgläubiger im Vorrange vor den Hypotheken als
ablösbare Realrente, deren Kapital= oder Ablösungswerth innerhalb der ersten Werths-
hälfte des Grundbesitzes zu stehen kommt, übernommen und in das Hypothekenbuch einge-
tragen wird.
Ist eine Realrente bestellt worden, so steht in Besitzänderungsfällen der Erwerber
für alle Rückstände ein und können entgegenstehende Vertragsbestimmungen nur zum Re-
gresse gegen Mitkontrahenten benützt werden.
Die Ablösung der Realrente kann binnen sechs Monaten Seitens der Kommission
gefordert werden:
1) in den Fällen des Art. 5 Abs. II Ziff. 1 und 2,
2) wenn ohne Einwilligung der Anstaltsverwaltung von dem belasteten Grund-
besitze ein Grundstück oder Realrecht abgetrennt worden ist.
Art. 9.
An Gemeinden können Darlehen ohne Sicherheitsbestellung gewährt werden.
Bezüglich der Darlehen an Genossenschaften, welche sich auf Grund des Art. 2 des
Gesetzes über die Bewässerungs= und Entwässerungsunternehmungen zum Zwecke der Boden-
kultur vom 28. Mai 1852 gebildet haben, gelten folgende besondere Bestimmungen:
1) Die Genossenschaft ist in der Regel gehalten, das Darlehen in höchstens
281/. Jahren zu tilgen und deßhalb außer den Zinsen einen jährlichen Tilgungs-