Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

„M 20. 119 
liche Zustellung findet Art. 18 des Gesetzes vom 23. Februar 1879, die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen be- 
treffend, entsprechende Anwendung. » 
4) Ist innerhalb der Frist Widerspruch nicht erhoben worden, so hat das Hypo— 
thekenamt durch Beschluß auszusprechen, daß die Rangausweichung als von den 
Hypothekgläubigern bewilligt zu erachten sei, 
5) Von dem Ergebnisse der Aufforderung ist der Distriktsverwaltungsbehörde unter 
Rückgabe der übersendeten Aktenstücke Mittheilung zu machen; die Distrikts- 
verwaltungsbehörde setzt den Gesuchsteller davon in Kenntniß. 
Art. 13. 
Das Darlehen darf nur zur Ausführung des Unternehmens, für welches dasselbe 
bewilligt ist, verwendet werden. 
Die ausgeführte Anlage ist von dem Kulturrentenpflichtigen in gutem Zustande zu 
erhalten. 
Die Kommission kann im Falle nicht planmäßiger Verwendung von Darlehensgeldern 
nach freiem Ermessen die Auszahlung weiterer Theilbeträge einstellen oder von Bedingungen 
abhängig machen. · 
Der Anspruch auf die noch nicht ausbezahlten Darlehensbeträge kann nur mit dem 
Grundstücke, auf welchem das Unternehmen ausgeführt werden soll, veräußert werden und 
unterliegt nur der in dieses Grundstück stattfindenden Zwangsvollstreckung. 
Art. 14. 
Die Kulturrenten werden durch die Rentämter eingehoben und es steht denselben hie- 
wegen das Vollstreckungsrecht zu. 
Art. 15. 
Dem Schuldner steht nach vorausgegangener dreimonatlicher Kündigung frei, das 
Darlehen auch vor Ablauf der bestimmten Tilgungsperiode ganz oder theilweise entweder 
in baarem Gelde oder in Rentenscheinen zum Nennwerthe zurückzuzahlen oder in gleicher 
Weise die bestellte Realrente abzulösen.
	        
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