Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

K 28. 249 
diejenige Behörde zuständig, in deren Aussichtsbezirk die fragliche Kasse ihren Sitz hat 
oder erhalten soll. 
Die Aussicht über die Innungs-Krankenkassen führen die Aufsichtsbehörden der Innungen. 
86. 
Unseren Cibvilstaatsministerien und Unserem Kriegsministerium bleibt vorbehalten, 
hinsichtlich der innerhalb ihres Wirkungskreises für Betriebe des Staates errichteten oder 
zu errichtenden Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen die Befugnisse und Obliegen- 
heiten der höheren Verwaltungsbehörde und der Aussichtsbehörde im Benehmen mit 
Unserem Staatsministerium des Innern den den Verwaltungen jener Betriebe vor- 
gesetzten Dienstbehörden zu übertragen. Die bezüglichen Bestimmungen sind öffentlich 
bekannt zu machen. 
Insoweit solche Bestimmungen nicht getroffen werden, finden auch bei diesen Kassen 
die Vorschriften der §§ 3 und 4 gegenwärtiger Verordnung Anwendung. 
86. 
Die der „Centralbehörde“ zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten werden von 
Unserem Staatministerium des Innern wahrgenommen. 
Schloß Berg, den 14. Mai 1884. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Lu#. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
43*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.