Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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diejenige Behörde zuständig, in deren Aussichtsbezirk die fragliche Kasse ihren Sitz hat 
oder erhalten soll. 
Die Aussicht über die Innungs-Krankenkassen führen die Aufsichtsbehörden der Innungen. 
86. 
Unseren Cibvilstaatsministerien und Unserem Kriegsministerium bleibt vorbehalten, 
hinsichtlich der innerhalb ihres Wirkungskreises für Betriebe des Staates errichteten oder 
zu errichtenden Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen die Befugnisse und Obliegen- 
heiten der höheren Verwaltungsbehörde und der Aussichtsbehörde im Benehmen mit 
Unserem Staatsministerium des Innern den den Verwaltungen jener Betriebe vor- 
gesetzten Dienstbehörden zu übertragen. Die bezüglichen Bestimmungen sind öffentlich 
bekannt zu machen. 
Insoweit solche Bestimmungen nicht getroffen werden, finden auch bei diesen Kassen 
die Vorschriften der §§ 3 und 4 gegenwärtiger Verordnung Anwendung. 
86. 
Die der „Centralbehörde“ zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten werden von 
Unserem Staatministerium des Innern wahrgenommen. 
Schloß Berg, den 14. Mai 1884. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Lu#. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
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