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wornach der hilfeleistenden Privatperson unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Ersatz-
anspruch an die Armenpflege des Ortes der Hilfeleistung zukommt, welche hinwiederum
nach Maßgabe des Art. 1 § 2 des Ausführungsgesetzes vom 28. Februar 1884 den.
Regreß an die Gemeinde-Krankenversicherung zu nehmen berechtigt ist.
Fortbestand der Art. 11 und 20 des Gesetzes vom 29. April 1869.
24) Für diejenigen im Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. April 1869 bezeich-
neten Personen, welche nicht unter den § 1 des Reichsgesetzes fallen, bleiben — vorbehaltlich
der Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes (vgl. Ziff. 26) — die Vor-
schriften in den Art. 11 und 20 des Gesetzes vom 29. April 1869 völlig unverändert
in Kraft.
Den Vorschriften der Art. 11 und 20 unterliegen daher auch ferner alle Gehilfen
und Lehrlinge, welche in anderen als den in § 1 des Reichsgesetzes bezeichneten Betrieben
beschäftigt sind (vgl. z. B. § 2 Ziff. 2 und 3 des Reichsgesetzes), ferner die Dienstboten
und ständigen Lohnarbeiter (insbesondere auch die in der Land- und Forstwirhschaft
beschäftigten Arbeiter).
Allen diesen Personen hat, wenn sie wegen Erkrankung der Hilfe bedürfen, die
Arbeits= oder Dienstgemeinde die erforderliche Krankenhilfe auch ferner nach Maßgabe des
Art. 14 des Gesetzes vom 29. April 1869 zu leisten, wogegen die Gemeinden berechtigt
sind, von diesen Personen die im Art. 20 des angeführten Gesetzes (in der Füfssung des
§ 41 des Landtagsabschiedes vom 15. April 1875) normirten Krankenkassebeiträge zu
erheben. Eine Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung solcher Beiträge besteht nach
den angeführten gesetzlichen Bestimmungen (im Gegensatze zu den oben in Ziff. 14 und
folg. erörterten Krankenversicherungsbeiträgen bei der Gemeinde-Krankenversicherung) nicht;
doch wurde bereits in dem Ministerialausschreiben vom 29. September 1881 (M.-A.-Bl.
S. 340) darauf aufmerksam gemacht, wie sehr es im Interesse der Gemeinden liege, auch
von diesen Personen Krankenkassebeiträge zu erheben. Wo dieselben bereits eingeführt sind,
bleiben die bezüglichen Gemeindebeschlüsse in Ansehung aller jener Personen in Kraft,
welche nicht der Gemeinde-Krankenversicherung (Art. 1 und 2 Abs. 2 des Ausführungs-
gesetzes) oder einer Orts-, Betriebs= (Fabrik-) Bau-, Innungs-Krankenkasse, einer Knapp-