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Nr. 14. Verordnung,
eine Aenderung der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung
pom 28. März 1892 betreffend;
vom 7. März 1899.
Uner Aufhebung von §5 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom
28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) sowie der Verordnung, eine Ergänzung dieser
Ausführungsverordnung betreffend, vom 18. Juni 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 69) wird
im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium Folgendes bestimmt:
1. Die nach den §§ 105 Absatz 2, 105f, 115 a, 120 d, 134e, 134f, 1348.
138 Absatz 1, 138 a, 139, 139b Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung den Orts-
polizeibehörden, Polizeibehörden und unteren Verwaltungsbehörden zukommenden Be-
fugnisse und Obliegenheiten werden übertragen:
a) für die Staatseisenbahnwerkstätten nebst zugehörigen Magazinen den Eisenbahn-
Werkstätten-Inspektionen, denen die Ueberwachung dieser Betriebe zusteht;
b) für die Schwellenimprägnirungsanstalten sowie für die den Zwecken der Stations-
beleuchtung dienenden Gasanstalten den Eisenbahn-Bauinspektionen, in
deren Bezirke sich diese Anstalten befinden;
e) für die den Zwecken der Zugsbeleuchtung dienenden Gasanstalten den Eisen-
bahn-Maschinen= bez. Werkstätten-Inspektionen, denen die Ueber-
wachung des Betriebes darin obliegt;
d) für die Betriebs-Elektrizitätswerke der Staatseisenbahnverwaltung den Eisen-
bahn-Telegraphen-Inspektionen, in deren Bezirke diese Werke sich be-
finden.
2. Die nach den §§ 105e, 120 d, 1341, 138a, 139 der Gewerbeordnung den
höheren Verwaltungsbehörden zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten bleiben für
die in Absatz 1 aufgeführten Betriebe auch künftig der Generaldirektion der Staatseisen=
bahnen übertragen.
Dresden, den 7. März 1899.
Ministerium des Innern.
FJür den Minister:
Dr. Vodel.
Gläsel.
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