Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Ueberwachung der Darlehensverwendung in Unserem Staatsministerium des Innern 
eine Kommission gebildet, welche die Bezeichnung „Königliche Landeskultur-Renten- 
kommission“ führt. 
§ 2. 
Die Kommission wird bis auf Weiteres zusammengesetzt: 
1) aus je einem höheren Beamten Unserer Staatsministerien der Justiz, des 
Innern und der Finanzen, 
2) aus einem Mitgliede des Generalkomite's des landwirthschaftlichen Vereines. 
Die Mitglieder werden von Uns ernannt. Für jedes Mitglied wird von Uns 
ein Stellvertreter bestimmt. 
Wir behalten Uns vor, für den Fall eintretenden Bedarfes die Kommission durch 
weitere Mitglieder zu verstärken. 
§ 3. 
Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich. 
Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes ist dessen Stellvertreter einzuberufen. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Unserem Staatsministerium des Innern angehörenden Mitgliedes 
oder seines Stellvertreters. 
84. 
Die Ausfertigungen der Beschlüfse und die Korrespondenzen der Kommission werden 
von demjenigen Mitgliede, welches Unserem Staatsministerium des Innern angehört, 
oder von dessen Stellvertreter gezeichnet. 
Die Bureaugeschäfte der Kommission werden in Unserem Staatsministerium des 
Innern besorgt. 
§ 5. 
Die Kommission ist Unserem Staatsministerium des Innern unmittelbar unter- 
geordnet. Sie verkehrt in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten direkt mit den hiebei 
betheiligten Verwaltungs-Stellen und Behörden sowie den Gerichten.
	        
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