Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

    
Klatt 
  
Geseh= und Verordnungs 
Königreich Vayern. 
—K 5. 
  
  
Inhalt: 
Gesetz vom 27. Januar 1884, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung der 
Reblauskrankheit betreffend. 
  
— 
Gesetz, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung der Reblaus- 
Krankheit betreffend. 
endwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Lerzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Der nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1883, betreffend die Abwehr 
und Unterdrückung der Reblauskrankheit, auf Verlangen zu leistende Ersatz des Werthes der 
auf obrigkeitliche Anordnung vernichteten und des Minderwerthes der bei der Untersuchung 
von Rebpflanzungen beschädigten gesunden Reben wird von der Staatskasse gewährt. 
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