Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

Beil. I. 7 
Am 13. August 1883 reichte der Vertreter des Klägers, k. Advokat Gänßler in 
München, bei dem k. Landgerichte München 1 eine Denkschrift ein, in welcher gebeten 
wird, zu erkennen, daß zur Bescheidung des vom Kläger erhobenen Anspruches die Ge- 
richte zuständig seien. 
In der von dem k. Advokaten Dr. Pemsel in München, Namens des k. b. Mili- 
tärfiskus, uuter dem 26. September 1883 bei dem k Landgericht München I eingereichten 
Denkschrift wurde beantragt, auszusprechen, daß zur Cntscheidung über die materielle Be- 
gründung der durch die Administrativbeschlüsse vom 8. Jänner und 18. April 1881 fest- 
gestellten ärarialischen Ersatzforderung die Gerichte nicht zuständig seien. 
In der klägerischen Denkschrift wird ausgeführt, daß ein Kompetenzkonflikt nur zu- 
läßig sei in Ansehung des Klagegrundes, daß in concreto der Klagegrund unzweifelhaft 
und unbestritten dem Civilrecht angehöre, daß es unstatthaft sei, den Kompetenzkonflikt, 
wie von beklagter Seite geschehen, gegen die Entscheidung über ein dem civilrechtlichen 
Klagegrund gegenüber vorgebrachtes Vertheidigungsmittel zu erheben, daß die Verwaltungs- 
behörde eine dem öffentlichen Rechte angehörige Gegenforderung nicht vor die Civilgerichte 
hätte bringen sollen und, wenn sie dieses dennoch gethan, der Civilrichter dieselbe mit 
Recht als nicht zu seiner Kompetenz gehörig ignorirt und lediglich geprüft habe, ob die 
Administrativbeschlüsse resp. die in denselben enthaltenen Thatsachen zur Begründung einer. 
vor dem Civilgerichte beachtlichen, civilrechtlichen Einrede gegen den Klagsanspruch dienlich 
seien, wobei er zu einem verneinenden Resultate gelangt sei. 
Die beklagte Partei machte in ihrer Denkschrift Folgendes geltend: Der Kompetenz- 
konflikt könne erhoben werden, wenn anläßlich einer Streitsache sowohl die Justiz= als die 
Verwaltungsbehörden die Zuständigkeit für die Beurtheilung eines Streitpunkes für sich in 
Anspruch nehmen, ob dieser Streitpunkt in der Klage oder in der Vernehmlassung hervor- 
trete, sei gleichgiltig, die ratio des Gesetzes sei für beide Fälle dieselbe. « 
Die Zuständigkeit der Militärverwaltungsbehörden zur Erlassung der Beschlüsse vom 
8. Januar und 18. April 1881 sei außer Zweifel. Eine Nachprüfung, ob diese Ent- 
scheidungen materiell richtig seien oder nicht, stehe den Gerichten in keiner Weise zu, sonst 
würden sie die obersten Aufsichtsbehörden über die Organe der Verwaltung sein. 
Die Gegenforderung des Fiskus sei durch die von den Militärverwaltungsbehörden 
innerhalb ihrer Zuständigkeit gefaßten Beschlüsse liquid gestellt und bedürfe nicht erst der
	        
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