Beil. III. 25
Nachdem die vom Rechtsanwalte Danzer für Lohnkutscher Dietrich eingereichte
Denkschrift verlesen worden war, der k. Advokat von Schultes den in seiner Denkschrift
gestellten Antrag wiederholt und motivirt und der k. Advokat Riegel sich dem Antrage des
k. Advokaten von Schultes angeschlossen und seine Gründe hiefür ausgeführt hatte, stellte
der k. Oberstaatsanwalt unter näherer Begründung den Antrag, auszusprechen,
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien.
Diesem Antrage war auch stattzugeben.
Kläger gründet den erhobenen Anspruch auf Schadenersatz auf die Behauptung, daß
am 28. Februar 1882 sein einer Droschke vorgespanntes Pferd den rechten hintern Fuß
in Folge eines Sturzes gebrochen habe, welcher dadurch herbeigeführt worden sei, daß das
Thier bei dem Umwenden der Droschke vor dem k. Hoftheater dahier mit dem Griffe des
am rechten Hinterfuße angebrachten Eisens in der Rinne der in der Maximiliansstraße
befindlichen Trambahnschienen hängen blieb, und daß die Beklagten diese Beschädigung da-
durch schuldhafter Weise verursacht haben, daß Schienen, deren Gefährlichkeit für Pferde
den Beklagten nicht verborgen gewesen sei oder bei entsprechender Aufmerksamkeit nicht habe
verborgen sein können, auf einer im Eigenthum der Stadtgemeinde München be-
findlichen, zum gemeinen Gebrauche bestimmten Straße von der Münchner-Tram-
bahngesellschaft mit Zustimmung des Stadtmagistrates angebracht worden seien, beziehungs-
weise deren Anbringung von dem Stadtmagistrate München veranlaßt worden sei.
Der Anspruch, welcher hienach von dem Kläger geltend gemacht wird, ist ein aus
der le Aquilia — cod. civ. p. IV. c. 16 §. 6 — entsprungener civilrechtlicher An-
spruch, und daß hierüber zu entscheiden die Gerichte zuständig seien, kann keinem begründeten
Vedenken unterliegen.
Von Seite der k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, wird der Rechts-
weg in vorwürfiger Sache für unzulässig erachtet, weil die Würdigung der Fragen:
a) ob in der Anwendung einer von der zuständigen Bahnpolizeistelle für eine be-
stimmte Bahnstrecke genehmigten und genau nach der Genehmigung ausgeführten
Schienen-Konstruktion eine Fahrlässigkeit liege,
b) ob dem polizeilichen und beziehungsweise administrativen Akte der Genehmigung
der Schienen-Konstruktion eine Fahrlässigkeit anhafte,