Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Art. 2. 
Der Eintritt in die Anstalt ist einerseits von der freiwilligen Antragstellung des 
Versicherungsnehmers, andererseits von der Genehmigung der Anstaltsverwaltung abhängig. 
Art. 3. 
Die Wirksamkeit der Versicherung beginnt mit dem der Ausfertigung der Aufnahms- 
urkunde folgenden Tage. 
Die Versicherung dauert solange, als nicht der jeweilig Versicherte (Art. 4) seinen 
Austritt bei der Anstaltsverwaltung in der von dieser vorgeschriebenen Form erklärt oder 
die Anstaltsverwaltung die Versicherung kündigt. 
Austritt und Kündigung werden erst für das nächstfolgende Versicherungsjahr wirksam. 
Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. März. 
Art. 4. 
Durch Wechsel des Besitzers wird der Austritt nicht bewirkt; vielmehr tritt der neue 
Besitzer in die Rechte, die ordentlichen Leistungen und dießbezüglichen Zahlungsrückstände 
seiner Vorgänger ein. 
Art. 5. . 
Der Versicherungsbeitrag ist am 1. März fällig; die Einhebung wird jedoch regel- 
mäßig erst in den Monaten Oktober und November stattfinden. Für das Jahr, in welchem 
der Eintritt in die Anstalt erfolgt, ist der ganze Beitrag zu entrichten. 
Nachschüsse werden nicht erhoben; ebenso wenig finden Nachlässe an den schuldigen 
Beiträgen oder Zurückerstattungen einbezahlter Beiträge statt. 
Wird eine Versicherung von Mehreren genommen oder geht sie auf Mehrere über, 
so haftet Jeder derselben für den ganzen Beitrag. 
Art. 6. 
Die Gemeindebehörde ist verpflichtet, auf Verlangen die Anträge auf Versicherung 
und nochmalige Schätzung (Art. 9) sowie die Austrittserklärungen aufzunehmen und an 
die Anstaltsverwaltung einzusenden. Die Aufnahmsurkunde ist dem Antragsteller durch 
die Gemeindebehörde zustellen zu lassen.
	        
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