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Bekanntmachung,
betreffend
die Ausführung der Nummer 3 des Schlußprotokolls zu der deutsch-italienischen
Literar-Konvention vom 20. Juni 1884 (R.-G.-Bl. S. 193).
Nach Artikel 14 des italienischen Gesetzes vom 19. September 1882, betreffend die
Urheberrechte an Geisteswerken, bezw. nach Artikel 2, 3 und 14 des zugehörigen Regle-
ments vom gleichen Datum, können in Italien die Urheber von Werken, welche für öffent-
liche Darstellung berechnet sind, von choreographischen Erzeugnissen und von musikalischen
Kompositionen, bezw. deren Rechtsnachfolger — abgesehen von dem Schutz gegen stattge-
habte unerlaubte Aufführung — durch Abgabe einer besonderen Erklärung einen polizeilichen
Präventivschutz gegen eine beabsichtigte unerlaubte Aufführung ihrer Werke dahin erwirken,
daß die zuständigen Präfekturen die Erlaubniß zu jeder Darstellung oder Aufführung ver-
sagen, für welche nicht eine schriftliche, in gehöriger Weise beglaubigte Einwilligung des
Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger beigebracht wird.
Nach Nummer 3 Absatz 2 des Schlußprotokolls zu der deutsch-italienischen Literar-
Konvention vom 20. Juni 1884 soll die Wohlthat dieser Bestimmungen auch den deutschen
Urhebern und deren Rechtsnachfolgern in Italien zukommen, unter der Bedingung, daß sie
die Förmlichkeiten, welche in den im Eingange erwähnten gesetzlichen und reglementarischen
Vorschriften erfordert werden, erfüllen, und die ebeudoselbst vorgesehenen Gebühren entrichten.
Um den deutschen Interessenten die Erfüllung dieser Bedingung zu erleichtern, haben die
beiden Regierungen sich in Gemäßheit des in Nummer 3 Absatz 3 des gedachten Schluß-
protokolls gemachten Vorbehaltes über folgende Ausführungs-Vorschriften verständigt:
1) Die deutschen Urheber oder deren Rechtsnachfolger haben bezüglich eines jeden
Werkes, für welches sie den erwähnten Präventivschutz erlangen wollen, eine Er-
klärung nach dem nebst einer deutschen Uebersetzung anliegenden Formular
abzugeben.
Die Erklärungen sind in zwei, nur in italienischer oder in italienischer
und deutscher Sprache abgefaßten Exemplaren entweder bei einem der Königlich