Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

  
  
  
  
264 
2 7 S ⅞ 
4. S Monatlicher Es ist daher 
+–— — ES 
2 * . Betrag des an Personal- 
= — 
5 Charge 53 — 22 Bemerkungen Personal. und Stall- 
8 * s « und Stall= servis zu 
EFE . 
s IS Si# servises empfangen 
25 
E 4 
Z · Uebertrag 161 80 
1Zahlmeisteradspirant 
(Feldwebel) —11.65. 21. 5. 20. 30. 10 120 6 80 
1Portepeefähnrich — E » » 660 4 40 
2 etatsmäßige Vizefeldwebel! — „ „ „ 6 60 8 80 
14 Unteroffiziere — „ „ 4 50# 2 
145| Gemeine — 5 „ „ 2 40232 — 
1 Bataillonstambour — 5 6 4 50 3 # 
Attachirt. 
1| Mojor L. charakterisirt. , » ,,voml.Bataillon..ten21301420 
Infanterie-Regiments 
Pferd desselben 1 „ „ 5 0 3 40 
1 
1Oberstabsarztl. Klasss—. „ „ 351012V3 40 
1 etatsmäßiger Hoboist — . „ „ vom 4 50 3.— 
. Regimentsstab 
1Gemeiner, außeretats- « I 
mäßiger Hoboist „ „ 2 400 1 60 
Summe 504 1 40 
  
Quartier in vorschriftsmäßiger Ausdehnung und Beschaffenheit gegeben hat, 
sowie, daß in der vorangegebenen Zeitdauer der Tag des Einrückens in 
das Cantonnement — nicht aber der Tag des Ausmarsches — mitgerechnet 
ist, auch unter der angegebenen Zahl der Gemeinen Diener der Offiziere 2c. 
sich nicht befinden, wird hierdurch pflichtmäßig bescheinigt. 
erfolgt. 
  
  
Die Bezahlung des Quartiers ist 
Ort. Datum. 
  
  
  
Unterschrift. 
  
  
Ort. Datum. 
(Firma der liqnidierenden 
Behörde und Unterschrift.) 
Anmerkung: Die vorstehen- 
den Spalten werden von 
den liquidierenden Zivil. 
  
behörden ausgefüllt.
	        
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