Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

K 19. 
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einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen und 
mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder 
Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, 
Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch 
unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des 
einzelnen Kollo darf 40 kg nicht übersteigen. 
Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefäße werden sofort aus- 
geladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders 
bestmöglichst verkauft. 
Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im 
Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke 
erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Gefäße, in 
welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße 
sind stets als solche zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. AXXIX. 
Bei der Ver= und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Glas- 
ballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, son- 
dern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Handhaben getragen 
werden. 
Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen in Sand einzubetten und an 
den Wänden des Wagens, sowie unter einander durch Stricke zu befestigen. 
Die Verladung darf nicht übereinander, sondern nur in einer einfachen Schicht 
nebeneinander erfolgen. 
Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund gedruckten 
Aufschrift „Feuergefährlich" zu versehen; an den Wagen, und zwar diese 
überragend, ist eine rothe weithin sichtbare Tafel mit der Aufschrift „Vorsichtig 
rangiren“ anzubringen. 
Außerdem finden die Bestimmungen unter Nr. XVI 4 Anwendung.
	        
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