Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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dem nachstehenden Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem 
Dienststempel. 
§. 3 
GEGemäß den im Eingange des §. 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen 
beim Inkrafttreten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubterweise angefertigten Vor- 
richtungen — wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie lithographische 
Steine —, deren Benutzung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während eines 
Zeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Uebereinkunft ab zur Anfertigung 
von Exemplaren benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen innerhalb der im §. 1 
erwähnten dreimonatlichen Frist amtlich mit einem Stempel versehen werden. 
Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und dieselben 
noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 
11. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen. 
Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe gestempelter Vorrichtungen und innerhalb des 
vereinbarten Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen 
sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt werden. 
Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis 
zum 11. Februar 1889 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen. 
8. 4. 
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen 
nach dem nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter 
thunlichster Schonung derselben mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche 
die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt. 
Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten ihr 
vorgelegten Exemplare nach dem im §. 2 erwähnten Muster & auf und bedruckt demnächst 
jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. 
§. 5. 
Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertrags- 
rechte erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die
	        
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