Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

As 2. 17 
Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im 8. 1 bezeichneten Exemplare 
oder die im 8. 3 bezeichneten Vorrichtungen erst nach dem 11. November 1884 oder die 
im 8. 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen oder erst nach dem 
11. November 1888 hergestellt worden sind. 
§ 6. 
Die Verzeichnisse (§§. 2, 4) werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der 
Polizeibehörde an die zuständige Zentralbehörde im Geschäftswege eingereicht und von der 
letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen 
zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden sind, bedarf es nicht. 
8. 7. 
Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden 
Kosten nicht erhoben. 
Berlin, den 18. Dezember 1884. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher.
	        
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