Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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3) In ähnlicher Weise kann auch bei sehr bergigem Terrain eine Vermehrung der 
Dreieckspunkte eintreten, um so in Rücksicht der größeren Fehler der Streckenmessung die 
Länge der Polygonzüge thunlichst einzuschränken. 
4) Bei der Auswahl der Signalpunkte ist auf eine möglichst günstige Lage derselben 
gegen die gegebenen Punkte einerseits, und auf ihre zweckmäßige Verwerthung für das an- 
zuschließende Polygonnetz andrerseits Rücksicht zu nehmen. 
Versicherung der Dreieckspunkte. Nummerirung derselben und Eintrag 
in die Katasterblätter. 
83. 
1) Noch vor Beginn der Winkelmessungen sind sämmtliche Dreieckspunkte durch Steine 
von den in der Anlage 1 angegebenen Dimensionen zu versichern. 
2) Wo nicht besondere Lokalverhältnisse die centrale Festlegung nach 8 18 Ziffer 
bedingen, hat die Seitwärts-Versicherung der Dreieckspunkte zu erfolgen. Dabei gilt als 
Regel, daß das eingehauene Dreieck nach Osten steht, insoferne hierdurch nicht etwa die 
Feldbestellung, Kommunikation an Wegen 2c. erschwert wird und dem zufolge eine Zer- 
störung des Versicherungssteines mehr zu befürchten ist. Das Centrum der Station bei 
solchen Punkten liegt rechtwinklig zur Seitenfläche des Steines und zwar immer 0, rm von 
der Spitze des eingehauenen Dreiecks entfernt. 
3) Der Ort des Dreieckspunktes ist durch Anmessung von nahegelegenen festen Gegen 
ständen aus genau zu fixiren, soferne dies durch einfach wiederherzustellende geometrische Kon- 
struktionen mit Sicherheit geschehen kann. 
4) Die Dreieckspunkte (Bodensignale) sind einschließlich der schon vorhandenen älteren 
Punkte der Reihe nach zu nummeriren und zwar in jeder Gemeinde mit Nr. 1 anfangend. 
5) Nach vollzogener Versicherung sind sämmtliche Punkte nebst ihren Nummern in 
ein hiezu bestimmtes Exemplar des Katasterplanes mit rother Farbe einzutragen und zwar 
seitwärts versicherte durch das Zeichen 
* 
— 
O 
central versicherte durch die Charakteristik
	        
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