Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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In den Bahnhöfen und Stationen ist nur das voraussichtlich zur längeren unverän- 
derten Verwendung bestimmte, nicht aber das lediglich als Provisorium erscheinende Detail 
einzumessen und zu kartiren. 
8) Privat-Gärten sind bei der Stückvermessung zunächst nur nach ihrer verschiedenen 
Benutzungsart (vergl. § 44 Ziffer 5) auszuscheiden. Ob und in welcher BWeise die Auf- 
nahme ihrer inneren Einrichtung und Gestaltung vorgenommen werden soll, bleibt der Ver- 
fügung des Kataster-Bureau vorbehalten. 
9) Gärten und Anlagen, welche der öffentlichen Benutzung unterliegen, sind im Speziellen 
aufzumessen. 
Baumreihen (Alleen) sind ihrer Richtung nach aufzunehmen, während eine Fixirung 
der einzelnen Bäume zu unterbleiben hat. Aehnlich ist bezüglich regelmäßiger Baumpflanzungen 
in Gras= und Wur:gärten zu verfahren. 
Unregelmäßige Baumpflanzungen, die sich nicht als geschlossene Holzungen charakterisiren, 
dann vereinzeltes Buschwerk auf Wiesen, Gärten 2c., namentlich auch in öffentlichen An- 
lagen, sind ungefähr nach ihren Standorten in die Handrisse behufs späterer Uebernahme 
in die Karte einzuzeichnen, während die Aufmessung einer bestimmten Grenzlinie zwischen 
denselben und dem freien Theil der betreffenden Objekte nur dann stattzufinden hat, wenn 
schon das bisherige Kataster eine bezügliche Bonitäts= oder Kultur-Ausscheidung zeigt. 
10) Bei Neumessung größerer Städte kann das Kataster-Bureau mit Genehmigung 
des Staatsministeriums der Finanzen die Aufnahme weiterer Gegenstände anordnen. 
33. 
1) Eigenthumsgrenzen, welche durch dauernde Grenzmarken nicht fixirt erscheinen, find 
so aufzunehmen, wie sie sich zur Zeit der Vermessung vorfinden, es wäre denn, daß (z. B. 
bei inzwischen liegender Pachtung) die betheiligten Grundbesitzer ein Anderes ausdrücklich ver- 
langen und ihre Berechtigung dazu durch legale Urkunden oder Katasterauszüge glaubhaft machen. 
2) Bemerkt der Stückvermesser Abweichungen des thatsächlichen Besitzstandes von dem 
Katasterstande, so hat er über dieselben in einem eventuell für jede Gemeinde getrennt zu 
haltenden, halbbrüchig angelegten „Verzeichniß über die Abweichungen des örtlichen Besitz- 
standes vom Katasterstande“ Vormerkung zu machen.
	        
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