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3) Zeigt innerhalb des gleichen Besitzstandes und der nemlichen Kulturart der bis—
herige Katasterstand verschiedene Plannummern, so sind die Grenzen derselben, soferne sie
in der Natur deutlich erkennbar erscheinen, mit aufzumessen.
* 34.
1) Die Ermittlung der Grenzen und Benennungen von Gewannen und Distrikten 2c.
erfolgt gleichzeitig mit der Aufnahme der einzelnen Grundstücke. Ebenso sind in Städten
und Ortschaften die Straßen-Namen sorgfältig zu ermitteln und in den Handrissen einzu-
schreiben.
2) Name, Stand und Wohnort, dann Haus= oder Besitz-Nummer der Eigenthümer
sind auf Grund der vorhandenen Auspflockung (vergl. § 30 Ziffer 1 und 2) gelegentlich der
Stückvermessung sorgfältig zu ermitteln.
3) Ist die Auspflockung so unvollständig ausgeführt, daß sich in der Besitzstands-Er-
mittlung sowie in der Aufmessung der Grenzen Unzuträglichkeiten und Zweifel ergeben, so ist
der Gemeinde-Vorstand zu ersuchen, statt des gewöhnlich den Geometer begleitenden Markungs-
vorweisers einen mit den Besitzverhältnissen in dem treffenden Flurtheile genau vertrauten
Mann zu stellen.
4) Bleiben auch jetzt noch Grenzverhältnisse unentschieden, so sind die betreffenden Grund-
Eigenthümer zur Auskunftsertheilung vorzuladen. Sollten die Vorgeladenen nicht Folge leisten,
so sind die betreffenden Grundstücke blos zusammen aufzumessen und als Besitzer der alphabetisch
erste in der Reihe der Eigenthümer und die übrigen derselben als Miteigenthümer aufzuführen.
5) Wie bei den der landwirtschaftlichen Benutzung unterliegenden Grundstücken deren
Kulturart, so ist auch bei den Gebäuden, abgesehen von der allgemeinen Unterscheidung in
öffentliche, Wohn= und Nebengebäude, die spezielle Nutzungsart der Nebengebäude als Stall,
Stadel, Remise, Ziegelstadel 2c. zu ermitteln. (Vergl. § 44 Ziffer 5, dann § 77 Ziffer 2).
6) Bemerkt der Stückvermesser, daß der Lauf der örtlich abgesteckten Gemeindegrenze
(vergl. 5 30 Ziffer 1) von dem in den Plänen (vergl. § 31 Ziffer 1) eingetragenen Grenz-
zuge abweicht, so hat er dem Sektionsvorstand Anzeige zu erstatten, welcher sich über den
Sachverhalt Aufklärung verschaffen, bei thatsächlich gegebenen Veränderungen des Grenz-
zuges aber die treffende Distriktsverwaltungs-Behörde zu benachrichtigen hat.
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