Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

N 27. 
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Kataster-Bureau abzugebenden Tinte zu krfolgen, welche die direkte Benützung der Originale 
zur Gewinnung von Handriß-Abdrücken (vergl. § 79) ermößglicht. 
2) Soweit die Führung der Handrisse auf dem Felde in Betracht kommt, sind die 
folgenden Bestimmungen zu beachten: 
d. 
h. 
Sämmtliche Maaßzahlen, gleichvicel ob zu Abscissen oder Ordinaten (vergl. lit. c) 
gehörig, sind rechtwinklig gegen die Hauptmessungslinien zu schreiben. 
Das Endmaaß jeder Linie ist zur Auszeichnung immer doppelt, dagegen sind 
die Maaße für die Einbindepunkte der seitwärts abgehenden Messungslinien 
einfach zu unterstreichen. 
Werden aber mit einem Perpendikel mehrere Punkte aufgemessen, so sind die 
Maaßzahlen in der Maaßrichtung zu schreiben und ist das Schlußmaaß des 
Perpendikels, gleich dem Endmaaß einer Linie, doppelt zu unterstreichen. 
Den Maaßen, welche in Absicht bei der Kartirung vorzunehmender Konstruktionen 
von Kurven (Kreisbögen rc.) gemessen sind, ist zur Beachtung dieses Umstandes 
ein (k) beizufügen. · 
Maaßzahlen, welche nicht ganz verlässig und zum Kartiren nicht unbedingt nöthig 
sind, werden in eckige Klammern sJ eingeschlossen. 
Bei wiederholter Messung einer Linie sind beide Maaße untereinander zu schreiben 
und durch eine Klammer zu verbinden. 
Eingetragene und zu Aenderungen führende Nachmessungszahlen (vergl. 8 52 
Ziff. 2 und 4) sind zum Unterschiede von Revisionsänderungen (vergl. § 69 
Ziff. 6) mit einem kleinen rothen Kreise zu umgeben. Dabei ist das in Wegfall 
Kommende dergestalt roth zu durchstreichen, daß dasselbe noch erkennbar, ins- 
besondere alle Zahlen noch deutlich lesbar bleiben. 
Die Hausnummern und die zugehörige Gemeinde (vergl. § 34 Ziff. 2), eventuell 
auch besondere Grundstücksbenennungen sind mit arabischen Ziffern, bezw. mit 
deutscher Schrift und zwar in die betreffenden Grundstücke selbst einzutragen. 
Reicht der Raum hiezu nicht aus, so ist die Eintragung auf dem Rande 
des Handrißblattes unter Hinweisung auf die bezüglichen Grundstücke zu bewirken.
	        
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