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Ausnahmsweise Führung von Feldbüchern.
§ 43.
1) Wenn Witterungs= oder sonstige Verhältnisse die Handrißführung unthunlich er-
scheinen lassen, ist es — beschränkt auf die dringendsten Fälle und jedenfalls blos in
geringer Ausdehnung — hestattet, die Messungsergebnisse in ein sogenanntes Feldbuch
einzutragen.
2) Zu dem Felbbuche ist festes Konzeptpapier und zwar immer nur auf einer Seite
des Blattes zu benützen. Die Feldbücher sind in der ganzen Größe des Formates zu heften.
3) Wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern, können alle Einträge im Feldbuche
mit hartem Blei statt mit Tinte vollzogen werden. Das Ueberschreiben der Blei-Ziffern 2rc.
mit Tinte ist untersagt.
4) Der Uebertrag der Resultate aus dem Feldbuche in den Handriß hat der Messung
— namentlich dann, wenn die Einträge mit Blei geschehen sind — thunlichst auf dem Fuße
zu folgen. Die Feldbücher sind mit dem Handriß nach dessen Ergänzung zu collationiren
und daß dies geschehen, auf jedem Blatte des Feldbuches mit Namensunterschrift zu bestätigen.
Auszeichnung der Handrisse.
* 44.
Für die baldigst nachzuholende Auszeichnung und Fertigstellung der Handrisse gelten
folgende Vorschriften:
1) Die zu einem und demselben 50004theiligen Katasterblatte gehörigen Handrißblätter
sind fortlaufend so zu nummeriren, wie dieselben (von Westen nach Osten beziffert) in
parallelen Reihen übereinander liegen.
2) Der Titel des Handrisses ist auf der Außenseite in der Weise anzubringen, daß
nach seiner Faltung (vergl. § 40 Ziff. 1) der Titel auf die erste Seite zu stehen kommt.
Der Titel muß enthalten:
a. Schichte und Nummer des Blattes nebst der Liter desselben nach neuer Kartirung;
b. den Namen des betreffenden Bezirksamtes, Amtsgerichtes und der Steuergemeinde;
c. die Nummer des Handrißblattes;