Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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stimmungen so auszuführen, daß dieselben zur Uebernahme zunächst in die Handrisse und 
Pläne und demnächst in das eigentliche Kataster in jeder Hinsicht geeignet erscheinen. Dem 
Bezirksgeometer ist zu diesem Zwecke Seitens der Messungssektion in jeder Hinsicht förderlichst 
an die Hand zu gehen. 
Kapitel IV. 
Kartirung. 
Maßstab der Kartirung. Lieferung des zu verwendenden Papiers. 
§ 47. 
1) Die gesammten Resultate der Netzbestimmung und Stückvermessung sind in einem 
vom Kataster-Bureau für jede einzelne Unternehmung bekannt gegebenen Maaßstabe zu kartiren. 
2) Die Kartirung erfolgt auf den vom Kataster-Bureau durch den Sektionsvorstand 
an die betreffenden Techniker abgegebenen Papieren bezw. Kartons, für deren vorausgehende 
genügende Austrocknung und Ablagerung die Oberleitung Sorge tragen wird. 
Dimensionen der Pläne. 
g 48. 
1) Die Dimensionen eines Blattes sind in der Regel durch ein Quadrat von 16 De— 
zimal-Zollen = 46,697e gegeben, welches in 16 Intersektionsquadrate von je 4 Dezimal- 
Zoll = 11,674em Seitenlänge zu theilen ist. 
2) Für Pläne, deren Nummer östlich oder westlich vom Münchener Meridian eine 
namhafte Größe erreicht, ist jedoch dem Blattquadrat ein Rechteck zu substituiren. Die 
Grundlinie bleibt dieselbe wie vorher, aber die in der Richtung des Meridians ziehende 
Blattseite ist um eine Größe d zu vermindern, die 
im 5000#heiligen Maaßstabe O,000156 n (n — 1), 
„ 2500 „ „ 0,000078 .. n (n- h), 
„ 1000 „ „ 0,000031 un (n — 1), 
Meter beträgt. Hierbei bedeutet n die Blattnummer, so daß beispielsweise für n — 80
	        
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