Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 27. . 375 
4) Die Abweichungen K& der aus den berechneten Coordinaten (Ziff. 1 und 3) sich 
ergebenden Längen § von den gemessenen Längen s dürfen die in Anlage 21 zusammen= 2 
gestellten Fehlergrenzen nicht überschreiten. 4, 
5) Bezüglich der Nummerirung und der Einzeichnung der nach Ziff. 1 und 3 zu 
rechnenden Punkte gelten die in § 51 Ziff. 2 gegebenen Vorschriften. Die Berechnung 
der Sackpunkte kann für je ein Originalblatt mit den etwaigen Berechnungen von Hilfs- 
zügen in Einem Hefte nach dem Schema für die Polygoupunkt-Berechnung vereinigt werden. 
Reinzeichnung der Pläne. 
g ba. 
1) Mit der Auszeichnung eines Blattes ist in der Regel erst zu beginnen, wenn die 
sämmtlichen bei der Kartirung hervorgetretenen Anstände durch Nachmessung erledigt sind. 
(Vergl. § 52 Ziff. 2 und 4, dann § 66 Ziff. 5.) Nur wenn die Kartirung nicht am 
äußeren Sitze der Messungssektion erfolgt und daher die Zusammenfassung der gesammten 
Nachmessungen erwünscht erscheint, kann in der Zwischenzeit unter Belassung der beanstan- 
deten Parthien in Blei die Auszeichnung des übrigen Eintrags begonnen werden. 
2) Für das Auszeichnen der Pläne gelten die schon in § 44 angezogenen Vorschriften 
vom Jahre 1846, soweit dieselben nicht durch die nachstehenden Vorschriften unter Ziff. 3—10 
abgeändert erscheinen, sowie die jene Vorschriften ergänzenden Bestimmungen der Anlagen 
17 und 18. 
3) Beim Ausziehen der Grenzen ist sorgfältigst darauf zu sehen, daß die die einzelnen 
Punkte bezeichnenden Zirkel= und Nadelstiche mit Tusche nicht verdeckt werden. Nur bei 
Objekten, welche baulich oder gärtnerisch in regelmäßigen Kurven angelegt sind, werden die 
bezüglichen Linien ununterbrochen ausgezogen. 
4) Die Dreieckspunkte werden in den vorgeschriebenen Charakteren roth, die Polygon- 
punkte und die vermarkten Bindepunkte der Messungslinien blau eingetragen. Den Drei- 
ecks= und Polygonpunkten ist die Nummer (nicht aber die Chiffer der Gemeinde) beizusetzen; 
den nicht zum Polygonnetz unmittelbar gehörenden Sackpunkten wird die Nummer gar nicht, 
den nach § 53 Ziff. 3 berechneten Punkten nur dann beigesetzt, wenn sie außerhalb des 
Blattrandes fallen und die Richtung der betreffenden Messungslinie nicht schon durch einen 
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