Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

KM 27. 383 
Abschluß der Flächenberechnung. 
63. 
1)) Jeder mit der Einzelberechnung beauftragte Techniker hat zwar die einzelnen Seiten 
des Rechnungsheftes zu summiren und dieselben, wie eventuell die Polygone, zusammenzu- 
stellen. Doch bleibt es demselben auch dann, wenn das Vorhandensein von Fehlern zu 
vermuthen ist, untersagt, eine zweite Berechnung vorzunehmen. Das gesammte Material 
ist vielmehr unmittelbar nach Abschluß der Berechnung an den Sektionsvorstand abzuliefern. 
2) Der Sektionsvorstand wird Sorge tragen, daß eine zweite Berechnung durch einen 
anderen Techniker durchaus unabhängig von der ersten Rechnung vorgenommen wird. 
Kapitel VI. 
Revision. 
Organe der Nevision. 
8 64. 
1) Die gesammten Revisionsarbeiten erfolgen in der Regel für die Triangulirungs- 
und polygonometrischen Arbeiten durch einen Trigonometer oder Obergeometer und bezüglich 
der Feldrevision (Stückvermessungsrevision) durch den Sektionsvorstand oder einen besonders 
abgeordneten Obergeometer. Etwa gebotene abweichende Maßnahmen wird auf Antrag das 
Kataster-Bureau anordnen. 
2) Zur Kartirungs-= und Flächenberechnungs-Revision können durch den Sektionsvor- 
stand auch andere, der betreffenden Sektion zugetheilte Techniker, verwendet werden. 
Revifion der Triangulirung und Polygonifirung. 
9 65. 
1) Die Triangulirung und Polygonisirung ist durch Controle der bezüglichen Rechnungs- 
arbeiten, die Polygonisirung auch noch durch Bildung neuer Züge, welche die ursprünglichen 
durchschneiden, genau zu prüfen. 
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