Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Revision der Einzelkartirung. 
8 67. 
1) Die Revision der Einzelkartirung hat sich zu erstrecken: 
a. auf die Prüfung, ob die für die Zeichnung der Karte gegebenen Vorschriften 
pünktlich eingehalten sind, 
b. auf die gegenseitige Vergleichung der Einträge im Handriß und in der Karte 
einerseits in Bezug auf die vollständige Kartirung aller im Handriß vorgetragenen 
Gegenstände, andererseits auf die vollkommene Sicherung der Kartenvorträge 
durch ausreichende Maaße im Handrisse, speziell auch auf die Einhaltung der in 
§ 39 zu diesem Zwecke erlassenen Vorschriften, 
c. auf das Nachgreifen aller einzelnen Maaße, 
d. auf die Vergleichung der Blatt-Anschlüsse. 
2) Finden sich Differenzen, welche die in § 66 Ziff. 4 festgesetzte Fehlergrenze über- 
schreiten, oder gibt sonst die Revision zu Bedenken Anlaß, so sind diese Anstände auf einem 
Bogen nach Formular der Anlage 24 Seite 1 auf der rechten Hälfte des Papieres, fort- 
laufend nummerirt, vorzutragen. Sind diese Anstände der Art, daß ihre Erledigung ge- 
legentlich der späteren Feldrevision erfolgen muß, so ist dieß unter Anführung der Nummer 
sofort auf der linken Papierseite zu bemerken und die Bemerkung durch Unterstreichen mit 
grünem Farbstifte besonders hervorzuheben. Die übrigen Anstände sind nach abgeschlossener 
Revision durch den betreffenden Kartirer zu beseitigen oder aufzuklären; daß und bezw. wie 
dieß geschehen, ist für jede einzelne Nummer der Anstände auf der linken Seite des For- 
mulars ausdrücklich vorzutragen. 
3) Daß der Blattanschluß revidirt ist, wird durch einen an der rechten bezw. oberen 
Ecke jener Seiten anzubringenden Pfeil angedeutet. Sind sämmtliche Seiten eines Blattes 
in vorstehender Weise verglichen, so ist dies vor Abgabe des Blattes am unteren Blattrande 
durch nachstehende Formel zu konstatiren: 
„Die Kartirungs= und Blattseiten-Revision vorgenommen durch 
65“
	        
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