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Die Prüfung der Handrisse.
8 68.
1) Die Handrisse sind vom Sektionsvorstande in der Regel schon bei ihrer Einreichung
durch den Stückvermesser (vergl. § 45) in Bezug auf ihre Vollständigkeit und auf die
Einhaltung aller dießbezüglichen Vorschriften einer genauen Durchsicht zu unterziehen und,
soferne sich Mängel vorfinden, zur sofortigen Ergänzung und Verbesserung zurückzugeben.
2) Gelegentlich der Feldrevision ist die Anlage der Handrisse auch in Rücksicht auf
die in der Wahl der Messungslinien sich kundgebende technische Gewandtheit des betreffenden
Stückvermessers zu prüfen und das bezügliche Urtheil des Revisors in den Revisionsbericht
aufzunehmen (vergl. weiters § 71).
Feld-Revision.
g 69.
1) Aufgabe der Feldrevision ist es zunächst, einige das Blatt diagonal bezw. die Par—
zellengrenzen thunlichst senkrecht durchkreuzende Linien durch direkte Messung zu controliren.
Diese Revisionslinien sind an beiden Enden thunlichst in Dreiecks= und Polygonseiten ein—
zubinden, oder doch an vermarkte Bindepunkte anzuschließen. Bei der Messung sind alle
Parzellen-Durchschnitte zu notiren, nicht minder auch seitwärts liegende Messungsobjekte
anzuwinkeln und geeignete Richtungsverlängerungen zu nehmen.
2) Die bei der Messung solcher größeren Revisionslinien gefundenen Maaße sind mit
den bezüglichen Maaßen der Karte in einer dem Repvisionsberichte anzufügenden Beilage
nach dem Formular der Anlage 25 zusammenzustellen. Dabei werden die Revisionszahlen
schwarz, die in der Karte gefundenen roth eingetragen und Verlängerungen durch Einklammern
der in die Columne „Ordinaten"“ eingesetzten Zahlenwerthe angedeutet.
3) Bei Anbauhindernissen ist durch Aufnahme geeigneter Richtungsverlängerungen,
Messung von Spannungen, namentlich auch bei Objekten, die ursprünglich nicht in direktem
Zusammenhang aufgenommen wurden, die Richtigkeit des aus der Messung hervorgegangenen
Planes zu verproben. Von der Aufnahme derartiger Nachmessungen in die unter Ziff. 2
erwähnte Zusammenstellung kann Umgang genommen werden.