Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Die Prüfung der Handrisse. 
8 68. 
1) Die Handrisse sind vom Sektionsvorstande in der Regel schon bei ihrer Einreichung 
durch den Stückvermesser (vergl. § 45) in Bezug auf ihre Vollständigkeit und auf die 
Einhaltung aller dießbezüglichen Vorschriften einer genauen Durchsicht zu unterziehen und, 
soferne sich Mängel vorfinden, zur sofortigen Ergänzung und Verbesserung zurückzugeben. 
2) Gelegentlich der Feldrevision ist die Anlage der Handrisse auch in Rücksicht auf 
die in der Wahl der Messungslinien sich kundgebende technische Gewandtheit des betreffenden 
Stückvermessers zu prüfen und das bezügliche Urtheil des Revisors in den Revisionsbericht 
aufzunehmen (vergl. weiters § 71). 
Feld-Revision. 
g 69. 
1) Aufgabe der Feldrevision ist es zunächst, einige das Blatt diagonal bezw. die Par— 
zellengrenzen thunlichst senkrecht durchkreuzende Linien durch direkte Messung zu controliren. 
Diese Revisionslinien sind an beiden Enden thunlichst in Dreiecks= und Polygonseiten ein— 
zubinden, oder doch an vermarkte Bindepunkte anzuschließen. Bei der Messung sind alle 
Parzellen-Durchschnitte zu notiren, nicht minder auch seitwärts liegende Messungsobjekte 
anzuwinkeln und geeignete Richtungsverlängerungen zu nehmen. 
2) Die bei der Messung solcher größeren Revisionslinien gefundenen Maaße sind mit 
den bezüglichen Maaßen der Karte in einer dem Repvisionsberichte anzufügenden Beilage 
nach dem Formular der Anlage 25 zusammenzustellen. Dabei werden die Revisionszahlen 
schwarz, die in der Karte gefundenen roth eingetragen und Verlängerungen durch Einklammern 
der in die Columne „Ordinaten"“ eingesetzten Zahlenwerthe angedeutet. 
3) Bei Anbauhindernissen ist durch Aufnahme geeigneter Richtungsverlängerungen, 
Messung von Spannungen, namentlich auch bei Objekten, die ursprünglich nicht in direktem 
Zusammenhang aufgenommen wurden, die Richtigkeit des aus der Messung hervorgegangenen 
Planes zu verproben. Von der Aufnahme derartiger Nachmessungen in die unter Ziff. 2 
erwähnte Zusammenstellung kann Umgang genommen werden.
	        
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