Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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4) Unter allen Umständen ist aber eine beschränkte Anzahl von Linien oder eine 
abgegrenzte Parthie des betreffenden Blattes direkt nachzumessen, um so die Genauigkeit 
und Zuverlässigkeit der Maaßermittelung zu prüfen. Die bezüglichen Ergebnisse sind in 
der unter Ziff. 2 genannten Zusammenstellung unter dem Titel „direkte Nachmessungen“ 
gesondert vorzutragen. Die beiderseitigen Resultate müssen bis auf die in Anlage 26 zu- 
sammengestellten Fehlergrenzen übereinstimmen. 
5) Im Uebrigen hat die Feldrevision ihr Hauptaugenmerk auf die Feldvergleichung 
bezüglich der Vollständigkeit der Aufnahme, der Ermittelung der Eigenthümer r2c. zu richten. 
Insbesondere sind auch alle bei der Kartirungsrevision nach § 67 Ziff. 2 der Feldrevision 
vorbehaltenen Anstände zu untersuchen und unter geeigneter Vormerkung auf der linken 
Seite des bezüglichen Revisionsbogens zur Erledigung zu bringen. Gegebenen Falles kann 
mit der Feldvergleichung auch die Einmessung des Innen-Details privater Gärten und 
Anlagen (siehe § 32 Ziff. 8) verbunden werden. 
6) Die auf Grund der Feldrevision sich ergebenden Korrekturen sind auf dem Plane 
mit rother Farbe unter eben solcher unzweideutiger Durchkreuzung aller hinfällig werdenden 
Linien einzuzeichnen. Zugleich sind für alle Parzellengrenzänderungen unter Streichung der 
ursprünglichen die neuen Originalzahlen im Handrisse roth vorzutragen; für Kulturgrenzen 
und ähnliche nicht scharf fixirte Objekte können statt der Originalzahlen abgegriffene Karten- 
maaße, welche durch Einstellung in Klammern als solche zu charakterisiren sind, zum 
Uebertrag von Korrekturen in den Handriß benützt werden. 
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Nachtrag der seit der Stückvermessung eingetretenen Veränderungen. 
8 70. 
1) Die zwischen der Stückvermessung und der Feldrevision eingetretenen Aenderungen, 
wie Neubauten, Theilungen r2c., hat in der Regel der Revisor einzumessen. Bei größerer 
Ausdehnung derselben können die bezüglichen Nachtragsmessungen, wie deren Eintrag in die 
Karte einem geeigneten Techniker besonders übertragen werden. Die Vollständigkeit der 
Einmessung ist an der Hand des nach § 28 Ziff. 4 vom Bezirksgeometer hergestellten 
Operats-Verzeichnisses, nachtem vom Rentamte die nöthigen Aufschlüsse über den en Unschreib- 
Vollzug erholt sind, zu prüfen.
	        
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