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2) Im Uebrigen müssen die beiden Resultate der Einzelberechnung bis auf die in
Aunlage 28 zusammengestellten Maximaldifferenzen übereinstimmen.
3) Finden sich größere Differenzen, so ist eine Nachrechnung vorzunehmen und wenn
deren Resultat gegen keine der beiden gegebenen Flächen über die Fehlergrenze differirt, das
Mittel aus den drei Berechnungen zu nehmen, wobei den mit theilweiser Benützung der
Originalmaaßzahlen (§ 61 Ziffer 2) berechneten Flächen ein von dem leitenden Techniker
zu bestimmendes höheres Gewicht zu geben ist. Andernfalls ist eine vierte Berechnung vor-
zunehmen und sind dann für die Mittelung alle jene Resultate zu verwerthen, welche mit dem
nächstliegenden noch innerhalb der Fehlergrenze stimmen.
4) Nach vollzogener Mittelung und Summirung der Einzelflächen muß deren Summe
mit der Polygonfläche bis auf die am Schlusse der Anlage 28 angegebene Fehlergrenze (Ar)
übereinstimmen.
5) Sollte sich eine größere Differenz ergeben, so ist das gesammte Polygon einer
neuen Berechnung zu unterziehen und dann bezüglich der Mittelung analog den Bestimmungen
unter Ziffer 3 zu verfahren. Die innerhalb der Fehlergrenzen liegenden Differenzen werden
proportional der Fläche vertheilt.
6) Bei Abschluß nach ganzen Blättern ist die Mittelung in ähnlicher Weise, wie vor-
stehend unter Ziffer 1—5 bestimmt wurde, durchzuführen.
Nevisions-Bericht.
§ 75.
Sollte sich gelegentlich der Mittelung und Revision ergeben, daß die Zahl der die
Fehlergrenze übersteigenden Objektflächen mehr wie 30% der Gesammtzahl beträgt, so ist
von dem Revisor ein Bericht unter Vorlage der Prüfungsergebnisse an den Sektionsvorstand
einzureichen und von diesem mit seinen etwaigen Erinnerungen an das Kataster-Bureau
behufs eventueller weiterer Verfügung zu übergeben.