Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 27. 391 
Kapitel VII. 
chluße ti unungen. 
Besitzrecherchen. 
§ V76. 
1) Vor Ueberführung der Messungs-Ergebnisse in das neuanzufertigende Kataster hat 
eine Vergleichung derselben mit dem Stande des bisherigen Katasters stattzufinden. Die 
hiebei allenfalls hervortretenden Differenzen zwischen dem früheren Katasterstande und dem 
nach Plan, Flächengröße und Besitzverhältnissen neu ermittelten Stande sind in Vormerkung 
zu bringen, näher zu untersuchen und, soweit möglich, ihrer Bereinigung zuzuführen. 
2) Wo dieß nur immer geschehen kann, sollen diese Besitzrecherchen mit jenen nach 
der gegenwärtigen Instruktion vorzunehmenden einzelnen Operationen in Verbindung gebracht 
werden, welche hiezu den geeigneten Anschluß darbieten. Nur dann, wenn die im Verlaufe 
des Verfahrens gemachten Erfahrungen es im Interesse der Arbeitsförderung und Kosten- 
ersparung unabweislich erscheinen lassen, die Besitzrecherchen von den übrigen Arbeiten zu 
trennen, kann die Vornahme derselben nach dem Gutachten des Vorstandes der Messungs- 
Sektion und mit Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen an eine gesonderte 
Recherchen-Sektion überwiesen werden. 
3) In beiden Fällen sind durch das Kataster-Bureau die erforderlichen Vollzugsan= 
weisungen zu erlassen. Letztere bemessen sich nach der jeweiligen Sachlage; sie dürfen aber 
in keinem Falle mit den Vorschriften der gegenwärtigen Instruktion, insbesondere nicht mit 
der in der Instruktion vorgesehenen Methode der Messung und den hieraus abgeleiteten 
wichtigeren Konsequenzen derselben, in Widerspruch treten. In ihrem Erfolge müssen endlich 
die zu erlassenden Vorschriften dienlich sein, entweder die Bereinigung der wahrgenommenen 
66
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.