Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

27. 411 
Anlage 12. 
G. 24. 
  
Porschriften 
für die 
Goordinaten-Verbeserung bei Zugrechnungen. 
—.. —— — 
1. Für sämmtliche Hauptzüge hat die Coordinaten-Verbesserung getrennt nach Längen- 
und seitlicher Abweichung zu erfolgen, wobei hinsichtlich der letzteren die mittleren Fehler- 
quadrate der aufeinander folgenden Strecken-Direktionswinkel besonders zu beachten sind. 
2. Bei Nebenzügen, für welche die Bedingung 
A. à 
. #NM..yop ½r. 
erfüllt ist, — wo K. die seitliche Abweichung und L die gerade Zuglänge bedeutet — 
erfolgt die Ausgleichung 
a) proportional den Coordinaten-Unterschieden Ax bezw. Ky, wenn diese je für 
sich im ganzen Zuge das gleiche Zeichen haben, sonst 
b) proportional den Streckenlängen s, oder 
I) entsprechend den Formeln (s + val. abs. Ax), bezw. (s + val. abs. K)). 
Die Bedingungsformel ist jeder Zugrechnung beizuschreiben; in ähnlicher Weise sind 
auch am Schlusse die Werthe der beiden Abweichungen X und A (in Centimetern) vor- 
zutragen und die zulässigen Fehlergrenzen nach Anlage 10 darunter zu schreiben. 
Ist die obige Bedingungsformel nicht erfüllt, so muß die Verbesserung nach Vor- 
schrift 1) erfolgen. Für diese letztere kann die Schrift: „J. H. Franke, die Coordi- 
naten-Ausgleichung nach Näherungsmethoden 2c., München 1884“, verglichen werden. 
Das Kataster-Bureau kann versuchsweise auch andere Ausgleichungsmethoden zur An- 
wendung bringen lassen.
	        
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