Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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8. 5. 
Bewohner des Grenzbezirks, welche Zugochsen zum ermäßigten Zollsatze eingebracht 
haben, sind verpflichtet, während der im 8. 4 bezeichneten Zeitdauer den Organen der 
Zollverwaltung die bezüglichen Viehstücke auf Erfordern jederzeit zur Besichtigung vorzu- 
führen bezw. die Besichtigung derselben zu ermöglichen, und zu diesem Zwecke die Stallungen 
und sonstigen Orte, an welchen die fraglichen Zugochsen sich befinden, zum Betreten zu öffnen. 
S. 6. 
Werden der Bestimmung in §. 4 zuwider Zugochsen ohne Genehmigung der Zoll- 
behörde veräußert, oder in bestimmungswidriger Weise nicht als Zugochsen, oder nicht 
im eigenen Wirthschaftsbetriebe verwendet, oder wird die im §. 4 vorgeschriebene Anzeige 
über Abgänge nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, so hat die Entrichtung des vollen Ein- 
gangszolles nach dem Satze der Tarifnummer 39c, bezw. die Nachentrichtung des hie- 
nach noch treffenden Zollbetrages für die zum ermäßigten Zollsatze eingeführten Zugochsen, 
unbeschadet der etwa veranlaßten Einleitung des Strafverfahrens wegen Zolldefraudation 
(§. 136 Ziff. 9 des Vereins-Zollgesetzes) einzutreten. 
8. 7. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die aus seuchenpolizeilichen Gründen, 
sowie die zur Controle des Verkehrs mit Vieh im Grenzbezirke und des Grenzverkehrs 
mit Vieh bereits erlassenen Vorschriften nicht berührt. 
München, den 8. Juli 1885. 
In Vertretung: 
v. Pfistermeister. 
Der General-Sekretär. 
An dessen Statt: 
der k. Ministerialrath Dr. v. Bischof.
	        
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