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und wenn die Abweichungen der Raumgehalte dieser Maaße von dem Sollbetrage im Mehr
oder im Minder nicht größer sind als 1/66 des letzteren.
b) Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände, welche neben der Be-
zeichnung nach Liter oder Hektoliter den Namen „Faß"“ oder „Scheffel“ enthalten.
c) Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände, welche mit der abgekürzten
Bezeichnung L. oder II oder Kub.-Met. versehen sind.
V. Gewichte.
a) Gewichtsstücke zu 50 Pfund und zu ½ Pfund, wenn dieselben im Mehr oder im
Minder eine Fehlergrenze nicht überschreiten, welche bei Handelsgewichten zu 50 Pfund auf
4 Gramm, zu ½ Pfund auf 125 Milligramm und bei Präzisionsgewichten zu 50 Pfund
auf 2 Gramm, zu 1. Pfund auf 62,5 Milligramm festgesetzt ist.
b) Gewichtsstücke in Bombenform zu 50 Kilogramm und zu 50 Pfund.
) Gewichtsstücke, bei welchen zwar den Vorschriften im §.40 der Aichordnung vom 1.August
1885 bezüglich der Grenzwerthe der Höhe oder des Durchmessers nicht genügt ist, aber
die folgenden Beziehungen zwischen dem Durchmesser und der Höhe des chlindrischen Körpers,
abgesehen von der Handhabe oder von dem Knopf, eingehalten werden nämlich:
Gewichtsstücke zu 50, 20, 10, 5, 1 Kilogramm, 500 Gramm und Pfund,
bei welchem die Höhe des Cylinders den Durchmesser übersteigt.
Gewichtsstücke zu 2 Kilogramm, bei welchen die Höhe des Cylinders kleiner
ist als der Durchmesser.
Gewichtsstücke von 200 Gramm bis 1 Gramm, bei welchen die Höhe des
Chlinders die Hälfte des Durchmessers nicht übersteigt.
d) Gewichtsstücke, welche mit einer oder zweien der folgenden Bezeichnungen versehen
sind: Centner, Zentner, Ctr., C, Ztr. Z, Pfund, F, Pf., P, K, C, D, C, M, Nl,
Dekagramm. "
Tec) Gewichtsstücke, auf denen neben einer der zulässigen Bezeichnungen das Zehn= oder
Hundertfache ihres Gewichtes angegeben ist.
s) Handelsgewichtsstücke zu 50 Gramm aus Eisen in Gestalt eines Cylinders, dessen
Höhe die Hälfte des Durchmessers nicht übersteigt, und ohne Justirhöhlung.