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b) Gasmesser, auf denen die Bezeichnungen den Vorschriften des §. 79 der Aichord-
nung vom 1. August 1885 noch nicht vollständig entsprechen, auf denen aber der Name und
Wohnort des Verfertigers, die laufende Fabriknummer, der Inhalt des messenden Raumes
und das größte stündliche Gasvolumen deutlich und untrennbar angegeben ist.
Bezeichnungen nach der Flammenzahl, bei welchen die Vorschrift der Aichordnung im
§. 79 unter Nummer 4 bezüglich des Verhältnisses zwischen Flammenzahl und stündlichem
Gasvolumen nicht eingehalten ist, sind jedoch über den 1. Januar 1886 hinaus nicht
zu dulden.
6 2.
Nicht mehr zur ersten Aichung und Stempelung, aber bis zum 31. Dezember 1896
zur Wiederholung der Aichung und Stempelung sind alle solche Waagen und
Meßwerkzeuge zuzulassen, welche, während sie im Uebrigen den geltenden Vorschriften voll-
ständig oder bis auf die nach §. 1 noch zu duldenden Abweichungen entsprechen, eine der
folgenden Vorschriftswidrigkeiten erkennen lassen:
I. Waagen.
a) Dezimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger als 20 Kilo-
gramm bestimmt sind; ebenso Centesimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von
weniger als 200 Kilogramm bestimmt sind.
b) Laufgewichtswaagen, deren Skalenangaben eine der folgenden Bezeichnungen ent-
halten: Ctr., K, Pf., K, C.
Jc) Waagen, welche auch die Angabe der geringsten zulässigen Last und in dieser An-
gabe eine der Bezeichnungen Ctr., S, Pf., K, C enthalten.
d) Gleicharmige oberschalige Waagen, bei welchen die Dimensionen der einen Schale
(Gewichtsschale) den geltenden Vorschriften nicht völlig genügen, sobald diese Dimensionen
wenigstens hinreichen, um den Betrag der größten zulässigen Last in nebeneinander stehen-
den Gewichtsstücken so auszusetzen, daß der Rand derselben nirgends über den Rand der
Schale hinausragt. «