B. Fehlergrenzen für die Eintheilung.
Der Fehler des Abstandes irgend einer Eintheilungsmarke von dem nächsten Ende
der Maaßlänge darf bei den Maaßen von mehr als 2 Meter Länge die Hälfte des zu-
lässigen Fehlers der Gesammtlänge nicht überschreiten. Bei den Maaßen von 2 Meter
oder kleinerer Länge darf der Fehler des Abstandes irgend einer Eintheilungsmarke von
dem einen wie von dem anderen Ende der Maaßlänge den zulässigen Fehler der Gesammt-
länge nicht überschreiten. Außerdem dürfen die Längen benachbarter Centimeter
bei gewöhnlichen Maaßen nicht um mehr als 0,5 Millimeter,
bei Präzisionsmaaßen nicht um mehr als 0,2 Millimeter,
und die Längen benachbarter Millimeter
bei gewöhnlichen Maaßen nicht um mehr als 0,2 Millimeter,
bei Präzisionsmaaßen nicht um mehr als 0,1 Millimeter
von einander verschieden sein.
S. 5.
Stempelung.
1. Die Stempelung der gewöhnlichen Längenmaaße (§. 4 A Nr. 2 bis 6) erfolgt
durch Aufdrücken oder Aufschlagen, bei den größeren hölzernen Maaßstäben auch durch Ein-
brennen des Stempels. Für jede Stempelung gewöhnlicher Längenmaaße, welche gemäß
den nachfolgenden Vorschriften auf Stahl, Eisen oder auf einem anderen Material von
ähnlicher Härte und Oberflächenbeschaffenheit zu erfolgen haben würde, soll ein Pfropf oder
eine Platte von weichem Metall, welches zur deutlichen Ausprägung des Stempels geeignet
ist, angebracht und in untrennbarer, nöthigenfalls durch Stempelung unveränderlich zu
machender Weise befestigt sein.
Die Stempelung der Präzisionsmaaße (§. 4 A Nr. 1) erfolgt durch Aufätzen des
Prezifionsstempels.
2. Die Stempelung zur Beglaubigung der Gesammtlänge erfolgt dicht an den Enden
des Maaßes. Bei den mit Metallkappen versehenen hölzernen Endmaaßstäben ist ein
Stempel auf die Endfläche jeder Kappe und ein zweiter entweder halb auf die Kappe und