Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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8. 30. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt durch Aufdrücken, Aufschlagen oder Einbrennen. Für 
die Stempelung der Maaße aus Bilech gelten die entsprechenden Vorschriften des §. 12. 
2. Alle hölzernen Hohlmaaße sind an drei gleich weit von einander abstehenden 
Stellen entweder auf oder dicht unter dem oberen Rande, ferner auf der inneren Boden- 
und auf der äußeren Wandfläche zu stempeln. Sind Handhaben an denselben vorhanden, 
so ist je eine der sie befestigenden Nieten zu stempeln. 
3. Bei hölzernen Spanmaaßen sind außerdem drei von einander gleich weit ent- 
fernte Stempel am unteren Rande der äußeren Wandfläche so aufzusetzen, daß jeder auf 
Boden und Wand zu stehen kommt. In denjenigen Fällen, in welchen diese Stempelung 
auf kupfernen oder messingenen Schraubenköpfen (siehe §. 28 Nr. 14) erfolgt, genügt die 
Stempelung zweier Schraubenköpfe, welche sich auf dem Umfange des Maaßes einander 
gegenüber befinden. 
4. Bei Daubenmaaßen sind drei von einander gleich weit entfernte Stempel auf 
die inneren Seiten der vorstehenden Daubenenden, möglichst nahe an der unteren Boden- 
fläche zu setzen. 
B. Maaße und Meßwerkzenge von 0,5 Hektoliter aufwürts für Grennmaterialien, 
sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. 
§. 31. 
Zulässige Maaße und Meßwerkzeuge. 
Zum Zumessen von Brennmaterialien, sowie von Kalk und anderen Mineralprodukten 
werden die nachfolgend aufgeführten Maaße und Meßwerkzeuge zur Aichung zugelassen: 
I. Kastenmaaße, deren Raumgehalt 0,5 Hektoliter, 1 Hektoliter oder ein ganzes 
Vielfache von einem Hektoliter beträgt; 
II. Kummtmaaße, deren Raumgehalt ein ganzes Vielfache von einem halben Kubik- 
meter beträgt; 
III. Lösch= und Ladegefäße (im Großverkehr), deren Raumgehalt 1 Hektoliter oder ein 
ganzes Vielfache von einem Hektoliter beträgt;
	        
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