Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

F. 23. 
Für die Verwaltung eines jeden Forstamtes wird ein Material= und ein Geldetat 
aufgestellt. Die Gelderhebung und Auszahlung erfolgt durch die Rentämter, welchen zu 
diesem Behufe seitens der Forstämter die erforderlichen Einnahmelisten und Zahlungsan- 
weisungen zuzustellen sind. 
Das Forstamt hat der Kreisregierung (Regierungs-Forstabtheilung) die jährlichen Be- 
triebsanträge zur Genehmigung zu unterbreiten und die jährlichen Betriebs= und Verwaltungs. 
ergebnisse nachzuweisen. 
Das Forstamt hat zum jeweils bestimmten Termine die Einnahme= und Ausgabe- 
rechnungen nach den verschiedenen Rechnungstiteln gesondert aufzustellen und den Rentämtern 
zur Erwirkung der Einweisung mitzutheilen. 
8. 24. 
In den Landestheilen rechts des Rheins obliegt den Forstämtern nach Maßgabe der 
Bestimmungen des Forstgesetzes und der hiezu erlassenen Vollzugsvorschriften die Mitwirkung 
an der Verwaltung der Forstpolizei und die Besorgung des Forstrügewesens, sowie die 
Aufsicht über den Betrieb der Gemeinde-, Stiftungs= und Körperschaftewaldungen. 
Die Betriebsausführnng in diesen Waldungen obliegt den Forstämtern nur insoweit, 
als dieselbe nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Forstgesetzes von der Staats- 
Forstverwaltung übernommen wurde, oder zu bethätigen ist. 
In der Pfalz obliegt den Forstämtern die Mitwirkung an der Verwaltung der Forst- 
polizei. nach Maßgabe der dort bestehenden Bestimmungen in dem Umfange, in welchem 
dieselbe bisher den äußeren Forstbehörden zugestanden war; ferner die Besorgung des Forst- 
rügewesens nach Maßgabe des revidirten Forststrafgesetzes für die Pfalz. 
Die Bewirthschaftung der Gemeinde= und Stiftungswaldungen richtet sich nach den 
hierüber bestehenden Bestimmungen. An Stelle der bisherigen Communal-Forstreviere der 
Pfalz werden die in der Beilage verzeichneten Communal-Forstämter und -Forstamts- 
Assessorenposten errichtet. 
§. 25. 
Die Forstamts-Assessoren haben in den ihnen speziell zugewiesenen Staats-, Gemeinde-, 
Stistungs= und Körperschaftswaldungen nach Maßgabe der ihnen vom Forstamte zugehenden
	        
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