Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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in einer und derselben Lage zur Lothrichtung stattfindet, muß mit einem Loth 
(Pendelzeiger) oder einer Wasserwaage und dergleichen versehen sein, aus deren 
Einspielen jedesmal erkannt werden kann, daß die Waage sich bei der An- 
wendung in derselben Stellung zur Lothrichtung befindet, in welcher die Prüfung 
ihrer Richtigkeit stattgefunden hat. Brückenwaagen (siehe §. 59) sollen unbedingt 
mit einem Pendeljzeiger versehen sein. 
5. Die Längen der Hebelarme oder die Lage des Schwerpunktes einer Waage dürfen 
keinesfalls durch Vorrichtungen korrigirbar sein, welche es ermöglichen, unachtsam 
oder absichtlich Veränderungen des vorschriftsmäßigen Zustandes der Waage leicht 
und schnell auszuführen und ebenso wieder zu beseitigen. 
S. 59. 
Zulässige Konstruktionssysteme für Handelswaagen. 
Die zur Aichung zuzulassenden Gattungen von Handelswaagen sind die 
folgenden: 
I. Gleicharmige Waagen. 
a) Gleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen), d. h. solche gleicharmige 
Waagen, bei welchen sich die Belastungen hängend unterhalb der Endachsen befinden, 
so daß während der Schwingungen der Waage der Schwerpunkt der Belastung immer 
lothrecht unter der bezüglichen Endachse verbleibt. 
b) Gleicharmige oberschalige oder Tafelwaagen, d. h. solche gleicharmige 
Waagen, bei denen der Schwerpunkt der Belastungen sich oberhalb der Endachsen be- 
findet, und bei denen daher, im Gegensatz zu der Einrichtung der gleicharmigen Balken- 
waagen mit Gehängen, Parallelführungen der Belastungen erforderlich sind, um dem Schwer- 
punkt der letzteren eine lothrechte Bewegung zu sichern, welche derjenigen der bezuüglichen 
Endachfe stets gleich ist. 
II. Ungleicharmige Waagen., 
und zwar mit solchen einfachen oder zusammengesetzten Verhältnissen der Hebellängen, daß 
die Last durch den zehnten oder durch den hundertsten Theil ihres Gewichtes aufgewogen 
wird (Dezimal= und Centesimalwaagen). 
a) Ungleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen, d. h. solche ungleicharmige 
6.
	        
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